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(2) Bei sonstigen Änderungen eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes hat die Landesregierung zunächst zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Bei dieser Prüfung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
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(3) Ob eine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist und die Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und diese ist zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen.
(4) Ist eine strategische Umweltprüfung erforderlich, so ist der Untersuchungsrahmen (Inhalt, Umfang, Detaillierungsgrad und Prüfmethoden) von der Landesregierung festzulegen. Dabei ist die Umweltbehörde zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
(5) Im Rahmen der strategischen Umweltprüfung sind Planungsvarianten für die in den überörtlichen Raumordnungsprogrammen beabsichtigten Maßnahmen zu entwickeln und zu bewerten.
(6) Die durchgeführten Untersuchungen sind im Umweltbericht zu dokumentieren und zu erläutern und haben folgende Informationen zu enthalten:
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(7) Die Landesregierung hat den Entwurf eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes (einschließlich eines gegebenenfalls erarbeiteten Umweltberichtes) im Internet sechs Wochen zu veröffentlichen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jedermann berechtigt ist, innerhalb dieser Frist eine schriftliche Stellungnahme beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen. Der Entwurf ist zusätzlich folgenden Adressaten mit der Einladung zuzustellen, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen: Landtagsklubs, Umweltbehörde, betroffene Gemeinden, Wirtschaftskammer Niederösterreich, Kammer für Arbeiter und Angestellte in Niederösterreich, Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer, Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Ärztekammer für Niederösterreich, Interessenvertretungen für die Gemeinden im Sinne des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, Katholische Kirche, Evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses, Militärkommando Niederösterreich, Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Arbeitsmarktservice Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, die für die Energieversorgung Niederösterreichs zuständigen Unternehmungen, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Verband land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Niederösterreichs. Ist eine strategische Umweltprüfung durchgeführt worden, so ist der Umweltbehörde und den betroffenen Gemeinden zusätzlich der Umweltbericht zu übermitteln. Die Gemeinden haben die übermittelten Unterlagen zwei Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und dies öffentlich kundzumachen. Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim Amt der NÖ Landesregierung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
(8) Sind erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, welche andere Bundesländer betreffen, so sind diese zu verständigen; dabei sind der Entwurf und der Umweltbericht zu übermitteln. Die zuständigen Landesregierungen sind einzuladen, innerhalb von sechs Wochen Stellungnahmen abzugeben.
(9) Wenn die Verwirklichung des Raumordnungsprogrammes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf die Umwelt eines angrenzenden Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder ein Mitgliedstaat aus diesem Grund dies beantragt, so sind der Entwurf und der Umweltbericht zu diesem zu übermitteln. Werden daraufhin nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten Konsultationen beantragt, so ist das Verfahren fortzusetzen. Andernfalls sind Konsultationen zu führen, bei denen der Zeitrahmen gemeinsam festzulegen ist, innerhalb dessen über die voraussichtlich grenzüberschreitenden Auswirkungen des Raumordnungsprogrammes und die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen Einigung erzielt werden soll.
(10) Bei der Entscheidungsfindung zum Raumordnungsprogramm sind rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sowie im Falle einer erfolgten strategischen Umweltprüfung der Umweltbericht in Erwägung zu ziehen.
(11) Wurde eine strategische Umweltprüfung durchgeführt, ist zusätzlich zur Kundmachung des Raumordnungsprogrammes die Entscheidung im Internet zu erläutern. Dabei sind die vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen anzuführen. Weiters sind diese der Umweltbehörde sowie den allenfalls konsultierten Mitgliedsstaaten bzw. Bundesländern mitzuteilen.
(12) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von überörtlichen Raumordnungsprogrammen auf die Umwelt und die Raumstruktur zu beobachten, um allenfalls frühzeitig auf unvorhergesehene negative Entwicklungen reagieren zu können.
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(2) Bei sonstigen Änderungen eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes hat die Landesregierung zunächst zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Bei dieser Prüfung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
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(3) Ob eine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist und die Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und diese ist zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen.
(4) Ist eine strategische Umweltprüfung erforderlich, so ist der Untersuchungsrahmen (Inhalt, Umfang, Detaillierungsgrad und Prüfmethoden) von der Landesregierung festzulegen. Dabei ist die Umweltbehörde zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
(5) Im Rahmen der strategischen Umweltprüfung sind Planungsvarianten für die in den überörtlichen Raumordnungsprogrammen beabsichtigten Maßnahmen zu entwickeln und zu bewerten.
(6) Die durchgeführten Untersuchungen sind im Umweltbericht zu dokumentieren und zu erläutern und haben folgende Informationen zu enthalten:
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(7) Die Landesregierung hat den Entwurf eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes (einschließlich eines gegebenenfalls erarbeiteten Umweltberichtes) im Internet sechs Wochen zu veröffentlichen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jedermann berechtigt ist, innerhalb dieser Frist eine schriftliche Stellungnahme beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen. Der Entwurf ist zusätzlich folgenden Adressaten mit der Einladung zuzustellen, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen: Landtagsklubs, Umweltbehörde, betroffene Gemeinden, Wirtschaftskammer Niederösterreich, Kammer für Arbeiter und Angestellte in Niederösterreich, Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer, Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Ärztekammer für Niederösterreich, Interessenvertretungen für die Gemeinden im Sinne des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, Katholische Kirche, Evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses, Militärkommando Niederösterreich, Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Arbeitsmarktservice Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, die für die Energieversorgung Niederösterreichs zuständigen Unternehmungen, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Verband land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Niederösterreichs. Ist eine strategische Umweltprüfung durchgeführt worden, so ist der Umweltbehörde und den betroffenen Gemeinden zusätzlich der Umweltbericht zu übermitteln. Die Gemeinden haben die übermittelten Unterlagen zwei Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und dies öffentlich kundzumachen. Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim Amt der NÖ Landesregierung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
(8) Sind erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, welche andere Bundesländer betreffen, so sind diese zu verständigen; dabei sind der Entwurf und der Umweltbericht zu übermitteln. Die zuständigen Landesregierungen sind einzuladen, innerhalb von sechs Wochen Stellungnahmen abzugeben.
(9) Wenn die Verwirklichung des Raumordnungsprogrammes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf die Umwelt eines angrenzenden Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder ein Mitgliedstaat aus diesem Grund dies beantragt, so sind der Entwurf und der Umweltbericht zu diesem zu übermitteln. Werden daraufhin nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten Konsultationen beantragt, so ist das Verfahren fortzusetzen. Andernfalls sind Konsultationen zu führen, bei denen der Zeitrahmen gemeinsam festzulegen ist, innerhalb dessen über die voraussichtlich grenzüberschreitenden Auswirkungen des Raumordnungsprogrammes und die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen Einigung erzielt werden soll.
(10) Bei der Entscheidungsfindung zum Raumordnungsprogramm sind rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sowie im Falle einer erfolgten strategischen Umweltprüfung der Umweltbericht in Erwägung zu ziehen.
(11) Wurde eine strategische Umweltprüfung durchgeführt, ist zusätzlich zur Kundmachung des Raumordnungsprogrammes die Entscheidung im Internet zu erläutern. Dabei sind die vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen anzuführen. Weiters sind diese der Umweltbehörde sowie den allenfalls konsultierten Mitgliedsstaaten bzw. Bundesländern mitzuteilen.
(12) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von überörtlichen Raumordnungsprogrammen auf die Umwelt und die Raumstruktur zu beobachten, um allenfalls frühzeitig auf unvorhergesehene negative Entwicklungen reagieren zu können.