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Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 67/2011 nach § 47 Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommissionen gelten bis zur nächsten Gemeinderatswahl als Ortsvertreterin/Ortsvertreter.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 67/2011 nach § 47 Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommissionen gelten bis zur nächsten Gemeinderatswahl als Ortsvertreterin/Ortsvertreter.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015