§ 58c Stmk. GVG Übergangsbestimmungen zur Novelle

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2015 bis 31.12.9999

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 67/2011 nach § 47 Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommissionen gelten bis zur nächsten Gemeinderatswahl als Ortsvertreterin/Ortsvertreter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 23.06.2015

In Kraft vom 31.12.2014 bis 23.06.2015

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 67/2011 nach § 47 Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommissionen gelten bis zur nächsten Gemeinderatswahl als Ortsvertreterin/Ortsvertreter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015

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