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(1) Ein Übereinstimmungszeugnis gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 ist von einer dafür ermächtigten StelleBauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA (§ 68§ 60) zu erteilen,
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(2) Ein Gutachten nach Abs. 1 Z 2 ist nur auf Antragnoch in der Herstellerin oder des Herstellers auszustellen. Liegen die VoraussetzungenBaustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind und für die Ausstellung eines die gleichwertige Verwendbarkeit nachweisenden Gutachtens nicht vorkeine Bautechnische Zulassung (§ 68) vorliegt, hat das Österreichische Institut für Bautechnikdürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Antrag mit Bescheid abzuweisensonstigen landesrechtlichen Bestimmungen steht.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
(1) Ein Übereinstimmungszeugnis gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 ist von einer dafür ermächtigten StelleBauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA (§ 68§ 60) zu erteilen,
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(2) Ein Gutachten nach Abs. 1 Z 2 ist nur auf Antragnoch in der Herstellerin oder des Herstellers auszustellen. Liegen die VoraussetzungenBaustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind und für die Ausstellung eines die gleichwertige Verwendbarkeit nachweisenden Gutachtens nicht vorkeine Bautechnische Zulassung (§ 68) vorliegt, hat das Österreichische Institut für Bautechnikdürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Antrag mit Bescheid abzuweisensonstigen landesrechtlichen Bestimmungen steht.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)