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(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖE ist in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen. Sie ist beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung ist auf der Homepage des Landes Oberösterreich hinzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 112/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
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(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖE ist in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen. Sie ist beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung ist auf der Homepage des Landes Oberösterreich hinzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 112/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)