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(1) Die Übereinstimmung des Bauprodukts mit dem zu erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch
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(2) Für ausländische Bauprodukte aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann der Übereinstimmungsnachweis auch durch entsprechende Dokumente auf der Grundlage eines durchgeführten Sonderverfahrens nach § 71 erbracht werden.
(3) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein.
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens Folgendes festzulegen, wobei zusätzlich das für den Baustoff maßgebliche Regelwerk gilt:
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(5) Derdie harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖA verlangte Übereinstimmungsnachweis ist nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu erbringenÖE (§ 66) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sich
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(6) Übereinstimmungsnachweise, die nachsie den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erbracht werden, sind anzuerkennenin der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und das CE-Kennzeichen tragen.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
(1) Die Übereinstimmung des Bauprodukts mit dem zu erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch
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(2) Für ausländische Bauprodukte aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann der Übereinstimmungsnachweis auch durch entsprechende Dokumente auf der Grundlage eines durchgeführten Sonderverfahrens nach § 71 erbracht werden.
(3) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein.
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens Folgendes festzulegen, wobei zusätzlich das für den Baustoff maßgebliche Regelwerk gilt:
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(5) Derdie harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖA verlangte Übereinstimmungsnachweis ist nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu erbringenÖE (§ 66) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sich
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(6) Übereinstimmungsnachweise, die nachsie den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erbracht werden, sind anzuerkennenin der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und das CE-Kennzeichen tragen.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)