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(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung von Bauprodukten gemäß § 61 betrauen (Registrierungsstelle). Diese ist beim Amt der Landesregierung oder bei einer sonstigen Stelle, die in der Baustoffliste ÖA (§ 64) angeführt sind, dürfen – ausgenommenmehrheitlich im FallEigentum des Abs. 2 – nur verwendet werdenLandes oder des Landes und anderer Länder steht, wenneinzurichten; § 84a gilt sinngemäß.
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(2) Bauprodukte,Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für dieBautechnik.
(3) Wird eine harmonisierte Norm oder eine Leitlinie für die europäische technische Zulassung vorliegtRegistrierungsstelle eingerichtet, inist diese der eine Übergangszeit festgelegt ist, innerhalb der die Erfüllung der harmonisierten Norm oder der Leitlinie nicht verpflichtend ist, dürfen für die Dauer der Übergangszeit in der Baustoffliste ÖA registerführenden Stelle bekannt zu geben.
(Anm: § 64LGBl.Nr. 89/2014) angeführt bleiben. Werden solche Bauprodukte vor Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht, dürfen sie verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen oder sie die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE (§ 73) angeführt sind, die Voraussetzungen des § 72 erfüllen.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung von Bauprodukten gemäß § 61 betrauen (Registrierungsstelle). Diese ist beim Amt der Landesregierung oder bei einer sonstigen Stelle, die in der Baustoffliste ÖA (§ 64) angeführt sind, dürfen – ausgenommenmehrheitlich im FallEigentum des Abs. 2 – nur verwendet werdenLandes oder des Landes und anderer Länder steht, wenneinzurichten; § 84a gilt sinngemäß.
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(2) Bauprodukte,Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für dieBautechnik.
(3) Wird eine harmonisierte Norm oder eine Leitlinie für die europäische technische Zulassung vorliegtRegistrierungsstelle eingerichtet, inist diese der eine Übergangszeit festgelegt ist, innerhalb der die Erfüllung der harmonisierten Norm oder der Leitlinie nicht verpflichtend ist, dürfen für die Dauer der Übergangszeit in der Baustoffliste ÖA registerführenden Stelle bekannt zu geben.
(Anm: § 64LGBl.Nr. 89/2014) angeführt bleiben. Werden solche Bauprodukte vor Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht, dürfen sie verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen oder sie die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE (§ 73) angeführt sind, die Voraussetzungen des § 72 erfüllen.