Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle (§ 63 Abs. 2) zu übermitteln.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 nicht vor, ist dies der antragstellenden Partei formlos mitzuteilen. Auf ihr Verlangen ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid abzuweisen.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
(2) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle (§ 63 Abs. 2) zu übermitteln.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 nicht vor, ist dies der antragstellenden Partei formlos mitzuteilen. Auf ihr Verlangen ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid abzuweisen.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)