§ 60 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:

1.

die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder

2.

das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (§ 68), sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.

(2) Weiters können erforderlichenfalls bezogen auf die einzelnen Bauprodukte festgelegt werden:

1.

der Verwendungszweck;

2.

Klassen und Stufen;

3.

die Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 61);

4.

Maßnahmen nach Abs. 3.

(3) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerks unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:

1.

die Erstprüfung des Bauprodukts durch eine hiefür akkreditierte Stelle;

2.

die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.

(4) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein.

(5) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖA ist in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen. Sie ist beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung ist auf der Homepage des Landes Oberösterreich hinzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 112/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
(1) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:

1.

die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder

2.

das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (§ 68), sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.

(2) Weiters können erforderlichenfalls bezogen auf die einzelnen Bauprodukte festgelegt werden:

1.

der Verwendungszweck;

2.

Klassen und Stufen;

3.

die Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 61);

4.

Maßnahmen nach Abs. 3.

(3) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerks unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:

1.

die Erstprüfung des Bauprodukts durch eine hiefür akkreditierte Stelle;

2.

die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.

(4) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein.

(5) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖA ist in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen. Sie ist beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung ist auf der Homepage des Landes Oberösterreich hinzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 112/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten