Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Auf Antrag der HerstellerinDieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder des Herstellers oder einer von ihr oder ihm zur Vertretung befugten oder bevollmächtigten und in einem EWR-Staat ansässigen Person erteilt die Zertifizierungsstelle mit Bescheid ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Übereinstimmung des Bauprodukts notwendigen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität ergeben habenserienähnlich hergestellt werden.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 89/2014)
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Ein Konformitätszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle aus einem EWR-Staat ist in einer beglaubigten Übersetzung anzuerkennen.
(1) Auf Antrag der HerstellerinDieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder des Herstellers oder einer von ihr oder ihm zur Vertretung befugten oder bevollmächtigten und in einem EWR-Staat ansässigen Person erteilt die Zertifizierungsstelle mit Bescheid ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Übereinstimmung des Bauprodukts notwendigen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität ergeben habenserienähnlich hergestellt werden.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 89/2014)
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Ein Konformitätszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle aus einem EWR-Staat ist in einer beglaubigten Übersetzung anzuerkennen.