§ 58 Oö. BauTG 2013 § 58

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Auf Antrag der HerstellerinDieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder des Herstellers oder einer von ihr oder ihm zur Vertretung befugten oder bevollmächtigten und in einem EWR-Staat ansässigen Person erteilt die Zertifizierungsstelle mit Bescheid ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Übereinstimmung des Bauprodukts notwendigen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität ergeben habenserienähnlich hergestellt werden.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 89/2014)

(2) Das Konformitätszertifikat hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift der ausstellenden Zertifizierungsstelle;

2.

den Namen und die Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers oder einer von ihr oder ihm zur Vertretung befugten oder bevollmächtigten und in einem EWR-Staat ansässigen Person;

3.

die Beschreibung des Bauprodukts (Art, Kennzeichnung, Verwendung usw.);

4.

die europäischen technischen Spezifikationen, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind;

5.

besondere Verwendungshinweise;

6.

die Nummer des Zertifikats;

7.

gegebenenfalls Angaben zu Bedingungen und zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats;

8.

den Namen und die Funktion der zur Unterzeichnung des Zertifikats ermächtigten Person.

(3) Ein Konformitätszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle aus einem EWR-Staat ist in einer beglaubigten Übersetzung anzuerkennen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

(1) Auf Antrag der HerstellerinDieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder des Herstellers oder einer von ihr oder ihm zur Vertretung befugten oder bevollmächtigten und in einem EWR-Staat ansässigen Person erteilt die Zertifizierungsstelle mit Bescheid ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Übereinstimmung des Bauprodukts notwendigen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität ergeben habenserienähnlich hergestellt werden.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 89/2014)

(2) Das Konformitätszertifikat hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift der ausstellenden Zertifizierungsstelle;

2.

den Namen und die Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers oder einer von ihr oder ihm zur Vertretung befugten oder bevollmächtigten und in einem EWR-Staat ansässigen Person;

3.

die Beschreibung des Bauprodukts (Art, Kennzeichnung, Verwendung usw.);

4.

die europäischen technischen Spezifikationen, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind;

5.

besondere Verwendungshinweise;

6.

die Nummer des Zertifikats;

7.

gegebenenfalls Angaben zu Bedingungen und zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats;

8.

den Namen und die Funktion der zur Unterzeichnung des Zertifikats ermächtigten Person.

(3) Ein Konformitätszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle aus einem EWR-Staat ist in einer beglaubigten Übersetzung anzuerkennen.

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