§ 56 Oö. BauTG 2013 § 56

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die BestätigungTechnische Bewertungsstelle für Bauprodukte im Sinn von Art. 29 der Konformität eines Bauprodukts mit der entsprechenden europäischen technischen Spezifikation erfolgt durch

1.

eine Konformitätserklärung der Herstellerin oder des Herstellers (§ 57) oder

2.

ein Konformitätszertifikat (§ 58).

Verordnung (2EU) Das NachweisverfahrenNr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Bauprodukte ergibt sich im Einzelnen ausVermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der europäischen technischen Spezifikation. Ist ein Nachweisverfahren nicht festgelegt, so genügt ein Verfahren nach Abs. 3 Z 1 und Z 6 sowie die Konformitätserklärung der Herstellerin oderRichtlinie 89/106/EWG des HerstellersRates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

(3Anm: LGBl.Nr. 89/2014) Die europäische technische Spezifikation kann folgende Elemente zum Nachweis der Konformität vorsehen:

1.

Erstprüfung des Bauprodukts durch die Herstellerin oder den Hersteller;

2.

Erstprüfung des Bauprodukts durch eine akkreditierte Stelle;

3.

Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch die Herstellerin oder den Hersteller oder eine akkreditierte Stelle;

4.

Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch die Herstellerin oder den Hersteller oder eine akkreditierte Stelle;

5.

Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Produktpaket durch die Herstellerin oder den Hersteller oder eine akkreditierte Stelle;

6.

ständige Eigenüberwachung der Produktion durch die Herstellerin oder den Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle);

7.

Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine akkreditierte Stelle;

8.

laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle durch die akkreditierte Stelle.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2014

(1) Die BestätigungTechnische Bewertungsstelle für Bauprodukte im Sinn von Art. 29 der Konformität eines Bauprodukts mit der entsprechenden europäischen technischen Spezifikation erfolgt durch

1.

eine Konformitätserklärung der Herstellerin oder des Herstellers (§ 57) oder

2.

ein Konformitätszertifikat (§ 58).

Verordnung (2EU) Das NachweisverfahrenNr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Bauprodukte ergibt sich im Einzelnen ausVermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der europäischen technischen Spezifikation. Ist ein Nachweisverfahren nicht festgelegt, so genügt ein Verfahren nach Abs. 3 Z 1 und Z 6 sowie die Konformitätserklärung der Herstellerin oderRichtlinie 89/106/EWG des HerstellersRates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

(3Anm: LGBl.Nr. 89/2014) Die europäische technische Spezifikation kann folgende Elemente zum Nachweis der Konformität vorsehen:

1.

Erstprüfung des Bauprodukts durch die Herstellerin oder den Hersteller;

2.

Erstprüfung des Bauprodukts durch eine akkreditierte Stelle;

3.

Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch die Herstellerin oder den Hersteller oder eine akkreditierte Stelle;

4.

Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch die Herstellerin oder den Hersteller oder eine akkreditierte Stelle;

5.

Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Produktpaket durch die Herstellerin oder den Hersteller oder eine akkreditierte Stelle;

6.

ständige Eigenüberwachung der Produktion durch die Herstellerin oder den Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle);

7.

Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine akkreditierte Stelle;

8.

laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle durch die akkreditierte Stelle.

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