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(1) Die BestätigungTechnische Bewertungsstelle für Bauprodukte im Sinn von Art. 29 der Konformität eines Bauprodukts mit der entsprechenden europäischen technischen Spezifikation erfolgt durch
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Verordnung (2EU) Das NachweisverfahrenNr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Bauprodukte ergibt sich im Einzelnen ausVermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der europäischen technischen Spezifikation. Ist ein Nachweisverfahren nicht festgelegt, so genügt ein Verfahren nach Abs. 3 Z 1 und Z 6 sowie die Konformitätserklärung der Herstellerin oderRichtlinie 89/106/EWG des HerstellersRates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3Anm: LGBl.Nr. 89/2014) Die europäische technische Spezifikation kann folgende Elemente zum Nachweis der Konformität vorsehen:
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(1) Die BestätigungTechnische Bewertungsstelle für Bauprodukte im Sinn von Art. 29 der Konformität eines Bauprodukts mit der entsprechenden europäischen technischen Spezifikation erfolgt durch
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Verordnung (2EU) Das NachweisverfahrenNr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Bauprodukte ergibt sich im Einzelnen ausVermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der europäischen technischen Spezifikation. Ist ein Nachweisverfahren nicht festgelegt, so genügt ein Verfahren nach Abs. 3 Z 1 und Z 6 sowie die Konformitätserklärung der Herstellerin oderRichtlinie 89/106/EWG des HerstellersRates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3Anm: LGBl.Nr. 89/2014) Die europäische technische Spezifikation kann folgende Elemente zum Nachweis der Konformität vorsehen:
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