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(2) Folgende Bestimmungen des 2. Hauptstücks sind auf Studierende gemeinsam eingerichteter Studien jedenfalls anzuwenden: § 41 hinsichtlich der verpflichtenden Durchführung der Studieneingangs- und Orientierungsphase im ersten Studiensemester, § 48, § 48a, § 49, § 50 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7, § 51 Abs. 1 und Abs. 2a bis 3, § 59 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 8 und Abs. 3, § 65 sowie die Bestimmungen des 6. Abschnitts.
(3) Die Bestimmungen des 2. Hauptstücks, welche Begriffsbestimmungen, Art und Struktur der an Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien, den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, die Verordnung von Curricula, Zulassungsfristen, die Vergabe von Matrikelnummern, Studienevidenz, Studienbuch und Studienausweis, Inskription, den Studierendenstatus als ordentliche oder außerordentliche Studierende, das Studium von Studierenden mit Behinderung, die Aufhebung von Prüfungen und die Nichtigerklärung von Beurteilungen, die Ausstellung von Zeugnissen, der Abgangsbescheinigung und des Diploma Supplement, den akademischen Grad, die akademische Bezeichnung und deren Verleihung, Führung und Widerruf, Nostrifizierung und Qualitätssicherung der Studien betreffen, bleiben unberührt.
(4) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen.
(2) Folgende Bestimmungen des 2. Hauptstücks sind auf Studierende gemeinsam eingerichteter Studien jedenfalls anzuwenden: § 41 hinsichtlich der verpflichtenden Durchführung der Studieneingangs- und Orientierungsphase im ersten Studiensemester, § 48, § 48a, § 49, § 50 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7, § 51 Abs. 1 und Abs. 2a bis 3, § 59 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 8 und Abs. 3, § 65 sowie die Bestimmungen des 6. Abschnitts.
(3) Die Bestimmungen des 2. Hauptstücks, welche Begriffsbestimmungen, Art und Struktur der an Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien, den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, die Verordnung von Curricula, Zulassungsfristen, die Vergabe von Matrikelnummern, Studienevidenz, Studienbuch und Studienausweis, Inskription, den Studierendenstatus als ordentliche oder außerordentliche Studierende, das Studium von Studierenden mit Behinderung, die Aufhebung von Prüfungen und die Nichtigerklärung von Beurteilungen, die Ausstellung von Zeugnissen, der Abgangsbescheinigung und des Diploma Supplement, den akademischen Grad, die akademische Bezeichnung und deren Verleihung, Führung und Widerruf, Nostrifizierung und Qualitätssicherung der Studien betreffen, bleiben unberührt.
(4) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen.