§ 10a HG (weggefallen)

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a ist bei Beteiligung von anderen als den in § 1 genannten Bildungseinrichtungen im Curriculum festzulegen, welchen Bestimmungen hinsichtlich der Gestaltung des gemeinsam eingerichteten Studiums die Studierenden unterstellt werden. Dabei können abweichend von den Bestimmungen des 2. Hauptstücks, jedoch mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen, jene studienrechtlichen Gesetzesbestimmungen für anwendbar erklärt werden, die für beteiligte inländische Bildungseinrichtungen gelten. Dies gilt auch für studienrechtliche Ausführungsbestimmungen jener Verordnungen, die aufgrund der betreffenden Gesetzesbestimmungen erlassen wurden. Grundsätzlich sind die in ihren Auswirkungen für die Studienwerberinnen bzw. Studienwerber oder Studierenden günstigeren studienrechtlichen Bestimmungen für anwendbar zu erklären. Sachlich gerechtfertigte Ausnahmen sind im Curriculum darzustellen.Bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 4 a, ist bei Beteiligung von anderen als den in Paragraph eins, genannten Bildungseinrichtungen im Curriculum festzulegen, welchen Bestimmungen hinsichtlich der Gestaltung des gemeinsam eingerichteten Studiums die Studierenden unterstellt werden. Dabei können abweichend von den Bestimmungen des 2. Hauptstücks, jedoch mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Bestimmungen, jene studienrechtlichen Gesetzesbestimmungen für anwendbar erklärt werden, die für beteiligte inländische Bildungseinrichtungen gelten. Dies gilt auch für studienrechtliche Ausführungsbestimmungen jener Verordnungen, die aufgrund der betreffenden Gesetzesbestimmungen erlassen wurden. Grundsätzlich sind die in ihren Auswirkungen für die Studienwerberinnen bzw. Studienwerber oder Studierenden günstigeren studienrechtlichen Bestimmungen für anwendbar zu erklären. Sachlich gerechtfertigte Ausnahmen sind im Curriculum darzustellen.
  2. (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen des 2. Hauptstücks sind auf Studierende gemeinsam eingerichteter Studien jedenfalls anzuwenden: § 41 hinsichtlich der verpflichtenden Durchführung der Studieneingangs- und Orientierungsphase im ersten Studiensemester, § 48, § 48a, § 49, § 50 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7, § 51 Abs. 1 und Abs. 2a bis 3, § 59 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 8 und Abs. 3, § 65 sowie die Bestimmungen des 6. Abschnitts.Folgende Bestimmungen des 2. Hauptstücks sind auf Studierende gemeinsam eingerichteter Studien jedenfalls anzuwenden: Paragraph 41, hinsichtlich der verpflichtenden Durchführung der Studieneingangs- und Orientierungsphase im ersten Studiensemester, Paragraph 48,, Paragraph 48 a,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 3 bis 7, Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2 a bis 3, Paragraph 59, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 6 und 8 und Absatz 3,, Paragraph 65, sowie die Bestimmungen des 6. Abschnitts.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des 2. Hauptstücks, welche Begriffsbestimmungen, Art und Struktur der an Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien, den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, die Verordnung von Curricula, Zulassungsfristen, die Vergabe von Matrikelnummern, Studienevidenz, Studienbuch und Studienausweis, Inskription, den Studierendenstatus als ordentliche oder außerordentliche Studierende, das Studium von Studierenden mit Behinderung, die Aufhebung von Prüfungen und die Nichtigerklärung von Beurteilungen, die Ausstellung von Zeugnissen, der Abgangsbescheinigung und des Diploma Supplement, den akademischen Grad, die akademische Bezeichnung und deren Verleihung, Führung und Widerruf, Nostrifizierung und Qualitätssicherung der Studien betreffen, bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen.
§ 10a HG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 14.01.2015 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsBei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a ist bei Beteiligung von anderen als den in § 1 genannten Bildungseinrichtungen im Curriculum festzulegen, welchen Bestimmungen hinsichtlich der Gestaltung des gemeinsam eingerichteten Studiums die Studierenden unterstellt werden. Dabei können abweichend von den Bestimmungen des 2. Hauptstücks, jedoch mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen, jene studienrechtlichen Gesetzesbestimmungen für anwendbar erklärt werden, die für beteiligte inländische Bildungseinrichtungen gelten. Dies gilt auch für studienrechtliche Ausführungsbestimmungen jener Verordnungen, die aufgrund der betreffenden Gesetzesbestimmungen erlassen wurden. Grundsätzlich sind die in ihren Auswirkungen für die Studienwerberinnen bzw. Studienwerber oder Studierenden günstigeren studienrechtlichen Bestimmungen für anwendbar zu erklären. Sachlich gerechtfertigte Ausnahmen sind im Curriculum darzustellen.Bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 4 a, ist bei Beteiligung von anderen als den in Paragraph eins, genannten Bildungseinrichtungen im Curriculum festzulegen, welchen Bestimmungen hinsichtlich der Gestaltung des gemeinsam eingerichteten Studiums die Studierenden unterstellt werden. Dabei können abweichend von den Bestimmungen des 2. Hauptstücks, jedoch mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Bestimmungen, jene studienrechtlichen Gesetzesbestimmungen für anwendbar erklärt werden, die für beteiligte inländische Bildungseinrichtungen gelten. Dies gilt auch für studienrechtliche Ausführungsbestimmungen jener Verordnungen, die aufgrund der betreffenden Gesetzesbestimmungen erlassen wurden. Grundsätzlich sind die in ihren Auswirkungen für die Studienwerberinnen bzw. Studienwerber oder Studierenden günstigeren studienrechtlichen Bestimmungen für anwendbar zu erklären. Sachlich gerechtfertigte Ausnahmen sind im Curriculum darzustellen.
  2. (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen des 2. Hauptstücks sind auf Studierende gemeinsam eingerichteter Studien jedenfalls anzuwenden: § 41 hinsichtlich der verpflichtenden Durchführung der Studieneingangs- und Orientierungsphase im ersten Studiensemester, § 48, § 48a, § 49, § 50 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7, § 51 Abs. 1 und Abs. 2a bis 3, § 59 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 8 und Abs. 3, § 65 sowie die Bestimmungen des 6. Abschnitts.Folgende Bestimmungen des 2. Hauptstücks sind auf Studierende gemeinsam eingerichteter Studien jedenfalls anzuwenden: Paragraph 41, hinsichtlich der verpflichtenden Durchführung der Studieneingangs- und Orientierungsphase im ersten Studiensemester, Paragraph 48,, Paragraph 48 a,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 3 bis 7, Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2 a bis 3, Paragraph 59, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 6 und 8 und Absatz 3,, Paragraph 65, sowie die Bestimmungen des 6. Abschnitts.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des 2. Hauptstücks, welche Begriffsbestimmungen, Art und Struktur der an Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien, den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, die Verordnung von Curricula, Zulassungsfristen, die Vergabe von Matrikelnummern, Studienevidenz, Studienbuch und Studienausweis, Inskription, den Studierendenstatus als ordentliche oder außerordentliche Studierende, das Studium von Studierenden mit Behinderung, die Aufhebung von Prüfungen und die Nichtigerklärung von Beurteilungen, die Ausstellung von Zeugnissen, der Abgangsbescheinigung und des Diploma Supplement, den akademischen Grad, die akademische Bezeichnung und deren Verleihung, Führung und Widerruf, Nostrifizierung und Qualitätssicherung der Studien betreffen, bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen.
§ 10a HG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

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