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(2) An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Abschluss der Vereinbarung gemäß Abs. 1 die Ethikkommission gemäß § 30 zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ist eine Ethikkommission gemäß § 8c KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.
(2) An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Abschluss der Vereinbarung gemäß Abs. 1 die Ethikkommission gemäß § 30 zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ist eine Ethikkommission gemäß § 8c KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.