Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 67. Lebensjahres, so gilt als Höchstausmaß der Kürzung nach Abs. 1 die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versicherungsfalles des Alters mit Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 41 Abs. 1 Z 1) gewesen wäre.
(3) Die Kürzung nach Abs. 1 darf 24,00 %, die Kürzung nach Abs. 2 darf 14,40 % der nach § 48 gebührenden Pension nicht übersteigen; § 48 Abs. 8 bleibt unberührt.
(2) Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 67. Lebensjahres, so gilt als Höchstausmaß der Kürzung nach Abs. 1 die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versicherungsfalles des Alters mit Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 41 Abs. 1 Z 1) gewesen wäre.
(3) Die Kürzung nach Abs. 1 darf 24,00 %, die Kürzung nach Abs. 2 darf 14,40 % der nach § 48 gebührenden Pension nicht übersteigen; § 48 Abs. 8 bleibt unberührt.