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(1) In der in § 119c Z 5 genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.
(2) In den in § 119c Z 1 bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
1. | Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen; | |||||||||
2. | Geburtsdatum und Geburtsort; | |||||||||
3. | Staatsangehörigkeit; | |||||||||
4. | Geschlecht; | |||||||||
5. | Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine); | |||||||||
6. | Anschrift; | |||||||||
7. | besondere objektive und ständige physische Kennzeichen; | |||||||||
8. | Grund für die Eingabe der Daten; | |||||||||
9. | vorgeschlagene Maßnahmen; | |||||||||
10. | Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht; | |||||||||
11. | amtliches Kennzeichen des Transportmittels. |
(3) In der in § 119c Z 6 genannten Kategorie dürfen nur der Familienname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.
(4) In den in § 119c Z 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
1. | Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen; | |||||||||
2. | Geburtsdatum und Geburtsort; | |||||||||
3. | Staatsangehörigkeit; | |||||||||
4. | Geschlecht; | |||||||||
5. | Anschrift. |
(5) SensibleIm Zollinformationssystem und im Aktennachweissystem dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im SinneSinn des § 4 Z 2 DSG 2000 dürfen nicht im Zollinformationssystem und nicht im AktennachweissystemArt. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden.
(1) In der in § 119c Z 5 genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.
(2) In den in § 119c Z 1 bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
1. | Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen; | |||||||||
2. | Geburtsdatum und Geburtsort; | |||||||||
3. | Staatsangehörigkeit; | |||||||||
4. | Geschlecht; | |||||||||
5. | Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine); | |||||||||
6. | Anschrift; | |||||||||
7. | besondere objektive und ständige physische Kennzeichen; | |||||||||
8. | Grund für die Eingabe der Daten; | |||||||||
9. | vorgeschlagene Maßnahmen; | |||||||||
10. | Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht; | |||||||||
11. | amtliches Kennzeichen des Transportmittels. |
(3) In der in § 119c Z 6 genannten Kategorie dürfen nur der Familienname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.
(4) In den in § 119c Z 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
1. | Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen; | |||||||||
2. | Geburtsdatum und Geburtsort; | |||||||||
3. | Staatsangehörigkeit; | |||||||||
4. | Geschlecht; | |||||||||
5. | Anschrift. |
(5) SensibleIm Zollinformationssystem und im Aktennachweissystem dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im SinneSinn des § 4 Z 2 DSG 2000 dürfen nicht im Zollinformationssystem und nicht im AktennachweissystemArt. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden.