§ 119d ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999

(1) In der in § 119c Z 5 genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.

(2) In den in § 119c Z 1 bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1.

Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;

2.

Geburtsdatum und Geburtsort;

3.

Staatsangehörigkeit;

4.

Geschlecht;

5.

Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);

6.

Anschrift;

7.

besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;

8.

Grund für die Eingabe der Daten;

9.

vorgeschlagene Maßnahmen;

10.

Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;

11.

amtliches Kennzeichen des Transportmittels.

(3) In der in § 119c Z 6 genannten Kategorie dürfen nur der Familienname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.

(4) In den in § 119c Z 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1.

Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;

2.

Geburtsdatum und Geburtsort;

3.

Staatsangehörigkeit;

4.

Geschlecht;

5.

Anschrift.

(5) SensibleIm Zollinformationssystem und im Aktennachweissystem dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im SinneSinn des § 4 Z 2 DSG 2000 dürfen nicht im Zollinformationssystem und nicht im AktennachweissystemArt. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden.

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 01.04.2017 bis 14.08.2018

(1) In der in § 119c Z 5 genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.

(2) In den in § 119c Z 1 bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1.

Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;

2.

Geburtsdatum und Geburtsort;

3.

Staatsangehörigkeit;

4.

Geschlecht;

5.

Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);

6.

Anschrift;

7.

besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;

8.

Grund für die Eingabe der Daten;

9.

vorgeschlagene Maßnahmen;

10.

Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;

11.

amtliches Kennzeichen des Transportmittels.

(3) In der in § 119c Z 6 genannten Kategorie dürfen nur der Familienname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.

(4) In den in § 119c Z 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1.

Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;

2.

Geburtsdatum und Geburtsort;

3.

Staatsangehörigkeit;

4.

Geschlecht;

5.

Anschrift.

(5) SensibleIm Zollinformationssystem und im Aktennachweissystem dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im SinneSinn des § 4 Z 2 DSG 2000 dürfen nicht im Zollinformationssystem und nicht im AktennachweissystemArt. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden.

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