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(2) § 8 Abs. 1 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Bestellungseingang nach dem 31. März 2015 erfolgt. § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014§ 47g TabMG 1996 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Zustellung nach dem 31seit 21.07.2023 weggefallen. März 2015 erfolgt.
(2) § 8 Abs. 1 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Bestellungseingang nach dem 31. März 2015 erfolgt. § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014§ 47g TabMG 1996 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Zustellung nach dem 31seit 21.07.2023 weggefallen. März 2015 erfolgt.