§ 44n TabakStG (weggefallen)

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014§ 44n TabakStG tritt mit 1seit 31.12.2021 weggefallen. April 2015 in Kraft.

(2) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2015 entstanden ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.12.2014 bis 31.12.2021
(1) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014§ 44n TabakStG tritt mit 1seit 31.12.2021 weggefallen. April 2015 in Kraft.

(2) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2015 entstanden ist.

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