§ 25 EU-FinStrZG Vollziehung

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2025 bis 31.12.9999
§ 25.Paragraph 25,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Abschnitte 3a und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
  2. 12.Ziffer eins2hinsichtlich der Abschnitte 3a und 4des 3. Abschnitts der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und JustizInneres;
  3. 23.Ziffer 23der Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 18.03.2025

In Kraft vom 16.05.2018 bis 18.03.2025
§ 25.Paragraph 25,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Abschnitte 3a und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
  2. 12.Ziffer eins2hinsichtlich der Abschnitte 3a und 4des 3. Abschnitts der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und JustizInneres;
  3. 23.Ziffer 23der Bundesminister für Finanzen.

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