§ 25 EU-FinStrZG

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2018 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich desder Abschnitte 3a und 4. Abschnitts der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;

2.

der Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 15.05.2018

In Kraft vom 30.12.2014 bis 15.05.2018

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich desder Abschnitte 3a und 4. Abschnitts der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;

2.

der Bundesminister für Finanzen.

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