§ 9 EU-FinStrZG

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das FinStrG anzuwenden.

(2) Zur Entgegennahme von Vollstreckungsersuchen ist die zentrale Behörde berufen.

(3) Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit von den Zollämternvom Zollamt Österreich zu vollziehenden Rechtsvorschriften den Zollämterndem Zollamt Österreich als FinanzstrafbehördenFinanzstrafbehörde, sonst den Finanzämterndem Amt für Betrugsbekämpfung als FinanzstrafbehördenFinanzstrafbehörde.

(4) Die örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden richtet sich nach dem inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt der Person, gegen die die Geldsanktion ausgesprochen worden ist; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), nach dessen Sitz oder nach dem Ort dessen Betriebes oder dessen Niederlassung im InlandAnm.:Abs. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem sich Vermögen befindet, in das die Entscheidung vollstreckt werden soll. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit einer bestimmten Finanzstrafbehörde nicht feststellbar, so ist die Vollstreckung4 aufgehoben durch die zuerst mit der Sache befasste sachlich zuständige Finanzstrafbehörde vorzunehmenArt. 37 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)

(5) Ist eine österreichische Finanzstrafbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so ist diese Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder dem gemäß § 53b Abs. 1 und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 30.12.2014 bis 31.12.2020

(1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das FinStrG anzuwenden.

(2) Zur Entgegennahme von Vollstreckungsersuchen ist die zentrale Behörde berufen.

(3) Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit von den Zollämternvom Zollamt Österreich zu vollziehenden Rechtsvorschriften den Zollämterndem Zollamt Österreich als FinanzstrafbehördenFinanzstrafbehörde, sonst den Finanzämterndem Amt für Betrugsbekämpfung als FinanzstrafbehördenFinanzstrafbehörde.

(4) Die örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden richtet sich nach dem inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt der Person, gegen die die Geldsanktion ausgesprochen worden ist; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), nach dessen Sitz oder nach dem Ort dessen Betriebes oder dessen Niederlassung im InlandAnm.:Abs. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem sich Vermögen befindet, in das die Entscheidung vollstreckt werden soll. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit einer bestimmten Finanzstrafbehörde nicht feststellbar, so ist die Vollstreckung4 aufgehoben durch die zuerst mit der Sache befasste sachlich zuständige Finanzstrafbehörde vorzunehmenArt. 37 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)

(5) Ist eine österreichische Finanzstrafbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so ist diese Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder dem gemäß § 53b Abs. 1 und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.

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