§ 165 BaSAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Bund, die Abwicklungsbehörde, der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und der Ausschuss sowie ein Brückeninstitut, eine Abbaueinheit, die FIMBAG und die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) sind überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 29.12.2015 bis 28.05.2021

(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Bund, die Abwicklungsbehörde, der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und der Ausschuss sowie ein Brückeninstitut, eine Abbaueinheit, die FIMBAG und die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) sind überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

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