§ 154 BaSAG (weggefallen)

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Verwaltungsübertretungen gemäß § 152 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 152, gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
  2. (2)Absatz 2Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
§ 154 BaSAG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsBei Verwaltungsübertretungen gemäß § 152 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 152, gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
  2. (2)Absatz 2Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
§ 154 BaSAG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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