§ 134 BaSAG Abwicklungskollegien

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) DieVorbehaltlich § 137 hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Abwicklungskollegien einzurichten, um die in den §§ 22 bis 26, 28, 30, 31, 100 bis 105105b und 139 bis 146 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern durchzuführen.

(2) Das Abwicklungskollegium hat die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

1.

Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;

2.

Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den §§ 22 bis 26;

3.

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß § 28;

4.

Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß den §§ 30 und 31;

5.

Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den §§ 139 bis 146;

6.

Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß den §§ 139 bis 146 vorgeschlagen wird;

7.

Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;

8.

Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Finanzierungsmechanismen;

9.

Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach den §§ 100 bis 105105b gelten.

Ergänzend kann das Abwicklungskollegium auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.

(3) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann von der Einrichtung eines Abwicklungskollegiums absehen, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in den Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den Abs. 1 und 2, sowie den §§ 135, 136 und 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.05.2021

(1) DieVorbehaltlich § 137 hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Abwicklungskollegien einzurichten, um die in den §§ 22 bis 26, 28, 30, 31, 100 bis 105105b und 139 bis 146 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern durchzuführen.

(2) Das Abwicklungskollegium hat die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

1.

Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;

2.

Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den §§ 22 bis 26;

3.

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß § 28;

4.

Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß den §§ 30 und 31;

5.

Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den §§ 139 bis 146;

6.

Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß den §§ 139 bis 146 vorgeschlagen wird;

7.

Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;

8.

Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Finanzierungsmechanismen;

9.

Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach den §§ 100 bis 105105b gelten.

Ergänzend kann das Abwicklungskollegium auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.

(3) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann von der Einrichtung eines Abwicklungskollegiums absehen, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in den Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den Abs. 1 und 2, sowie den §§ 135, 136 und 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten