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(2) Die Abwicklungsbehörde hat die Beiträge von den einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend dem Risikoprofil der Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen anzupassen, wobei die in Abs. 5 festgelegten Kriterien zugrunde zu legen sind.
(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß § 125 zu berücksichtigen sind, können mit Genehmigung der Abwicklungsbehörde unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in § 124 Abs. 1 genannten Maßnahmen vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 vH des Gesamtbetrags der eingehobenen Beiträge nicht übersteigen.
(4) Die von in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirmen oder von EU-Zweigstellen oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen können dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zugeführt werden.
(5) Die Bemessung der Beiträge hat nach folgenden Kriterien zu erfolgen:
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(6) Die FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde unter Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44, durch Verordnung bestimmen, welche Parameter im Rahmen der Kriterien gemäß Abs. 5 für die Bemessung der Beiträge im Jahr 2015 zu berücksichtigen sind.
(2) Die Abwicklungsbehörde hat die Beiträge von den einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend dem Risikoprofil der Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen anzupassen, wobei die in Abs. 5 festgelegten Kriterien zugrunde zu legen sind.
(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß § 125 zu berücksichtigen sind, können mit Genehmigung der Abwicklungsbehörde unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in § 124 Abs. 1 genannten Maßnahmen vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 vH des Gesamtbetrags der eingehobenen Beiträge nicht übersteigen.
(4) Die von in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirmen oder von EU-Zweigstellen oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen können dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zugeführt werden.
(5) Die Bemessung der Beiträge hat nach folgenden Kriterien zu erfolgen:
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(6) Die FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde unter Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44, durch Verordnung bestimmen, welche Parameter im Rahmen der Kriterien gemäß Abs. 5 für die Bemessung der Beiträge im Jahr 2015 zu berücksichtigen sind.