§ 103 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU-Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Abwicklungsbehörde kann als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde fürAbwicklungseinheiten, bei denen es sich um ein EUG-Mutterinstitut von der FestlegungSRI oder ein Tochterunternehmen eines Mindestbetrags auf EinzelinstitutsbasisG-SRI handelt, haben einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigerberücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten absehenzu halten, wennder aus folgenden Bestandteilen besteht:

1.

das EU-MutterinstitutDen in den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis gemäß § 101 Abs. 1 einhältArt. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

2.

jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die zuständige Behörde des EU-Mutterinstituts das Institut vollständig von den Eigenmittelanforderungender Abwicklungsbehörde gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen hatim Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.

(2) DieEin bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat hat einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:

1.

den in den Art. 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

2.

jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Abs. 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den §§ 105 und 137 Abs. 4 genannten Bedingungen genügen.

(3) Ist die Abwicklungsbehörde kanndie für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein G-SRI, einen Teil eines G-SRI oder ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 fest, wenn die in Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß § 102 zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß § 102 sicherstellt.

(4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten und ist die Abwicklungsbehörde die für eindiese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde von, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b für die Zwecke des § 105b Abs. 4

1.

für jede Abwicklungseinheit;

2.

für das EU-Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI handelt,

festzulegen.

(5) Die Abwicklungsbehörde hat im Bescheid die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b unter Berücksichtigung der Festlegung eines einzuhaltenden Mindestbetrags auf EinzelbasisBedingungen des Abs. 3 festzustellen.

(6) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 102 § 70b BWGabsehen anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 zu überprüfen und, wennunter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3, gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen.

1.

sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland zugelassen und beaufsichtigt werden;

2.

das Mutterunternehmen ein Institut ist und das Tochterunternehmen in dessen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist;

3.

das höchstrangige Gruppeninstitut des Tochterunternehmens mit Sitz im Inland, sofern es nicht zugleich das EU-Mutterinstitut ist, auf teilkonsolidierter Basis den Mindestbetrag auf Einzelbasis gemäß § 102 Abs. 1 einhält;

4.

kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen ist;

5.

entweder das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;

6.

die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;

7.

das Mutterunternehmen mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist und

8.

die für das Tochterunternehmen zuständige Behörde von der Anwendung individueller Kapitalanforderungen auf das Tochterunternehmen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig absieht.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.05.2021

(1) Die Abwicklungsbehörde kann als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde fürAbwicklungseinheiten, bei denen es sich um ein EUG-Mutterinstitut von der FestlegungSRI oder ein Tochterunternehmen eines Mindestbetrags auf EinzelinstitutsbasisG-SRI handelt, haben einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigerberücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten absehenzu halten, wennder aus folgenden Bestandteilen besteht:

1.

das EU-MutterinstitutDen in den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis gemäß § 101 Abs. 1 einhältArt. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

2.

jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die zuständige Behörde des EU-Mutterinstituts das Institut vollständig von den Eigenmittelanforderungender Abwicklungsbehörde gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen hatim Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.

(2) DieEin bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat hat einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:

1.

den in den Art. 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

2.

jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Abs. 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den §§ 105 und 137 Abs. 4 genannten Bedingungen genügen.

(3) Ist die Abwicklungsbehörde kanndie für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein G-SRI, einen Teil eines G-SRI oder ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 fest, wenn die in Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß § 102 zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß § 102 sicherstellt.

(4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten und ist die Abwicklungsbehörde die für eindiese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde von, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b für die Zwecke des § 105b Abs. 4

1.

für jede Abwicklungseinheit;

2.

für das EU-Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI handelt,

festzulegen.

(5) Die Abwicklungsbehörde hat im Bescheid die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b unter Berücksichtigung der Festlegung eines einzuhaltenden Mindestbetrags auf EinzelbasisBedingungen des Abs. 3 festzustellen.

(6) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 102 § 70b BWGabsehen anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 zu überprüfen und, wennunter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3, gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen.

1.

sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland zugelassen und beaufsichtigt werden;

2.

das Mutterunternehmen ein Institut ist und das Tochterunternehmen in dessen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist;

3.

das höchstrangige Gruppeninstitut des Tochterunternehmens mit Sitz im Inland, sofern es nicht zugleich das EU-Mutterinstitut ist, auf teilkonsolidierter Basis den Mindestbetrag auf Einzelbasis gemäß § 102 Abs. 1 einhält;

4.

kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen ist;

5.

entweder das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;

6.

die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;

7.

das Mutterunternehmen mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist und

8.

die für das Tochterunternehmen zuständige Behörde von der Anwendung individueller Kapitalanforderungen auf das Tochterunternehmen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig absieht.

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