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(1) Die Abwicklungsbehörde kann als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde fürAbwicklungseinheiten, bei denen es sich um ein EUG-Mutterinstitut von der FestlegungSRI oder ein Tochterunternehmen eines Mindestbetrags auf EinzelinstitutsbasisG-SRI handelt, haben einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigerberücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten absehenzu halten, wennder aus folgenden Bestandteilen besteht:
1. |
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2. | jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die |
(2) DieEin bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat hat einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:
1. | den in den Art. 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und | |||||||||
2. | jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Abs. 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den §§ 105 und 137 Abs. 4 genannten Bedingungen genügen. |
(3) Ist die Abwicklungsbehörde kanndie für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein G-SRI, einen Teil eines G-SRI oder ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 fest, wenn die in Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß § 102 zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß § 102 sicherstellt.
(4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten und ist die Abwicklungsbehörde die für eindiese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde von, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b für die Zwecke des § 105b Abs. 4
1. | für jede Abwicklungseinheit; | |||||||||
2. | für das EU-Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI handelt, | |||||||||
festzulegen. |
(5) Die Abwicklungsbehörde hat im Bescheid die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b unter Berücksichtigung der Festlegung eines einzuhaltenden Mindestbetrags auf EinzelbasisBedingungen des Abs. 3 festzustellen.
(6) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 102 § 70b BWGabsehen anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 zu überprüfen und, wennunter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3, gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen.
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2. | jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die |
(2) DieEin bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat hat einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:
1. | den in den Art. 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und | |||||||||
2. | jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Abs. 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den §§ 105 und 137 Abs. 4 genannten Bedingungen genügen. |
(3) Ist die Abwicklungsbehörde kanndie für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein G-SRI, einen Teil eines G-SRI oder ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 fest, wenn die in Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß § 102 zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß § 102 sicherstellt.
(4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten und ist die Abwicklungsbehörde die für eindiese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde von, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b für die Zwecke des § 105b Abs. 4
1. | für jede Abwicklungseinheit; | |||||||||
2. | für das EU-Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI handelt, | |||||||||
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(5) Die Abwicklungsbehörde hat im Bescheid die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b unter Berücksichtigung der Festlegung eines einzuhaltenden Mindestbetrags auf EinzelbasisBedingungen des Abs. 3 festzustellen.
(6) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 102 § 70b BWGabsehen anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 zu überprüfen und, wennunter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3, gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen.
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