§ 54 BaSAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Bevor die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen ergreift oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 ausübt, hat sie sicherzustellen, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorgenommen wird.

(2) Die Bewertung hat die Abwicklungsbehörde von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch sonstige geeignete Sachverständige durchführen zu lassen (Bewertungsprüfer). Die Bewertungsprüfer müssen von der FMA, der Oesterreichische Nationalbank, sonstigen staatlichen Stellen und dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 unabhängig sein. Als nicht unabhängig oder sonst nicht geeignet gilt, wer in den letzten fünf Jahren als Abschlussprüfer des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 tätig war oder auf den ein in § 61 Abs. 2 oder § 62 BWG genannter Ausschlussgrund zutrifft.

(3) Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu ermitteln, das die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß den §§ 49 bis 52 erfüllt.

(4) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit der Entscheidung ein Rechtsmittel gemäß § 118 eingelegt werden.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 und § 118 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle Anforderungen gemäß den §§ 54 bis 56 erfüllt sind.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.05.2021

(1) Bevor die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen ergreift oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 ausübt, hat sie sicherzustellen, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorgenommen wird.

(2) Die Bewertung hat die Abwicklungsbehörde von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch sonstige geeignete Sachverständige durchführen zu lassen (Bewertungsprüfer). Die Bewertungsprüfer müssen von der FMA, der Oesterreichische Nationalbank, sonstigen staatlichen Stellen und dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 unabhängig sein. Als nicht unabhängig oder sonst nicht geeignet gilt, wer in den letzten fünf Jahren als Abschlussprüfer des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 tätig war oder auf den ein in § 61 Abs. 2 oder § 62 BWG genannter Ausschlussgrund zutrifft.

(3) Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu ermitteln, das die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß den §§ 49 bis 52 erfüllt.

(4) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit der Entscheidung ein Rechtsmittel gemäß § 118 eingelegt werden.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 und § 118 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle Anforderungen gemäß den §§ 54 bis 56 erfüllt sind.

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