§ 49 BaSAG Voraussetzungen für eine Abwicklung

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde hat Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie FMA hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
    2. 2.Ziffer 2unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann undunter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44, oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70,, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann und
    3. 3.Ziffer 3Abwicklungsmaßnahmen sind im öffentlichen Interesse erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Eine Abwicklungsmaßnahme liegt im öffentlichen Interesse, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in § 48 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Verwertung des Instituts im Wege eines Konkursverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.Eine Abwicklungsmaßnahme liegt im öffentlichen Interesse, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in Paragraph 48, genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Verwertung des Instituts im Wege eines Konkursverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.
  3. (3)Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA und der Abwicklungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Umstände feststellt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr des Ausfalls eines Instituts besteht.
  4. (4)Absatz 4Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 vor einer Abwicklungsmaßnahme ergriffen werden.Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44, vor einer Abwicklungsmaßnahme ergriffen werden.
  5. (5)Absatz 5Werden die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 durch eine Abwicklungsgruppe als Ganzes erfüllt, die ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG ist, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute ergreifen.Werden die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, durch eine Abwicklungsgruppe als Ganzes erfüllt, die ein Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG ist, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute ergreifen.
  6. (6)Absatz 6Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vor und stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass jene gemäß Abs. 1 Z 3 nicht vorliegt, teilt die Abwicklungsbehörde dies der FMA mit. Die FMA hat daraufhin geeignete Maßnahmen gemäß §§ 6, 70 oder 81 bis 91 BWG zu ergreifen.Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor und stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass jene gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht vorliegt, teilt die Abwicklungsbehörde dies der FMA mit. Die FMA hat daraufhin geeignete Maßnahmen gemäß Paragraphen 6,, 70 oder 81 bis 91 BWG zu ergreifen.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.05.2021
  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde hat Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie FMA hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
    2. 2.Ziffer 2unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann undunter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44, oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70,, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann und
    3. 3.Ziffer 3Abwicklungsmaßnahmen sind im öffentlichen Interesse erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Eine Abwicklungsmaßnahme liegt im öffentlichen Interesse, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in § 48 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Verwertung des Instituts im Wege eines Konkursverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.Eine Abwicklungsmaßnahme liegt im öffentlichen Interesse, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in Paragraph 48, genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Verwertung des Instituts im Wege eines Konkursverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.
  3. (3)Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA und der Abwicklungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Umstände feststellt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr des Ausfalls eines Instituts besteht.
  4. (4)Absatz 4Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 vor einer Abwicklungsmaßnahme ergriffen werden.Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44, vor einer Abwicklungsmaßnahme ergriffen werden.
  5. (5)Absatz 5Werden die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 durch eine Abwicklungsgruppe als Ganzes erfüllt, die ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG ist, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute ergreifen.Werden die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, durch eine Abwicklungsgruppe als Ganzes erfüllt, die ein Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG ist, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute ergreifen.
  6. (6)Absatz 6Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vor und stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass jene gemäß Abs. 1 Z 3 nicht vorliegt, teilt die Abwicklungsbehörde dies der FMA mit. Die FMA hat daraufhin geeignete Maßnahmen gemäß §§ 6, 70 oder 81 bis 91 BWG zu ergreifen.Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor und stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass jene gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht vorliegt, teilt die Abwicklungsbehörde dies der FMA mit. Die FMA hat daraufhin geeignete Maßnahmen gemäß Paragraphen 6,, 70 oder 81 bis 91 BWG zu ergreifen.

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