§ 1 BaSAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2022 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden:

1.

Institute;

2.

CRR-Finanzinstitute, die Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder einer CRR-Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft gemäß Z 3 oder 4 sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, einbezogen sind;

3.

Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;

4.

Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften;

5.

Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.

Auf Rechtsträger gemäß Z 2 bis 4 ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn sie einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, angehören.

(2) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes haben die Abwicklungsbehörde und die FMA gemäß dem Grundsatz der Proportionalität auf folgende Eigenschaften eines Unternehmens gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen:

1.

die Art seiner Geschäftstätigkeiten,

2.

seine Beteiligungsstruktur,

3.

seine Rechtsform,

4.

sein Risikoprofil,

5.

seine Größe und seinen Rechtsstatus,

6.

seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen,

7.

den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten,

8.

seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

9.

ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

(3) Bei jenen Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden sind.

(4) Dieses Bundesgesetz ist nicht auf Unternehmen anzuwenden, die auch gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind.

Stand vor dem 11.08.2022

In Kraft vom 29.12.2015 bis 11.08.2022

(1) Dieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden:

1.

Institute;

2.

CRR-Finanzinstitute, die Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder einer CRR-Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft gemäß Z 3 oder 4 sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, einbezogen sind;

3.

Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;

4.

Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften;

5.

Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.

Auf Rechtsträger gemäß Z 2 bis 4 ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn sie einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, angehören.

(2) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes haben die Abwicklungsbehörde und die FMA gemäß dem Grundsatz der Proportionalität auf folgende Eigenschaften eines Unternehmens gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen:

1.

die Art seiner Geschäftstätigkeiten,

2.

seine Beteiligungsstruktur,

3.

seine Rechtsform,

4.

sein Risikoprofil,

5.

seine Größe und seinen Rechtsstatus,

6.

seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen,

7.

den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten,

8.

seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

9.

ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

(3) Bei jenen Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden sind.

(4) Dieses Bundesgesetz ist nicht auf Unternehmen anzuwenden, die auch gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind.

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