§ 62a VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:

1.

im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§ 111a AußStrG);

2.

im Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO);

3.

im Beweissicherungsverfahren (§§ 384 bis 389 ZPO);

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 107/2016)

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 15/2016)

6.

im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß § 180 NO;

7.

im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG;

8.

im Insolvenzverfahren;

9.

im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 58/2016)

(2) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (§ 38 JGG) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

(3) Der Antrag hat über die Erfordernisse des § 62 hinaus zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Entscheidung und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;

2.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(4) Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.

(5) Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.

(6) In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

  1. (1)Absatz einsEine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:
    1. 1.Ziffer einsim Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§ 111a AußStrG);im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (Paragraph 111 a, AußStrG);
    2. 2.Ziffer 2im Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO);im Besitzstörungsverfahren (Paragraphen 454 bis 459 ZPO);
    3. 3.Ziffer 3im Beweissicherungsverfahren (§§ 384 bis 389 ZPO);im Beweissicherungsverfahren (Paragraphen 384 bis 389 ZPO);
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 107/2016)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2016,)(Anm.: Z 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 15/2016)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2016,)
    1. 6.Ziffer 6im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß § 180 NO;im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß Paragraph 180, NO;
    2. 7.Ziffer 7im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG;
    3. 8.Ziffer 8im Insolvenzverfahren;
    4. 9.Ziffer 9im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung.
    (Anm.: Z 10 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 58/2016)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2016,)
  2. (2)Absatz 2Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (§ 38 JGG) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (Paragraph 38, JGG) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag hat über die Erfordernisse des § 62 hinaus zu enthalten:Der Antrag hat über die Erfordernisse des Paragraph 62, hinaus zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Entscheidung und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;
    2. 2.Ziffer 2die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
  4. (4)Absatz 4Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Absatz eins, unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

Stand vor dem 20.07.2023

In Kraft vom 21.12.2016 bis 20.07.2023
(1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:

1.

im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§ 111a AußStrG);

2.

im Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO);

3.

im Beweissicherungsverfahren (§§ 384 bis 389 ZPO);

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 107/2016)

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 15/2016)

6.

im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß § 180 NO;

7.

im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG;

8.

im Insolvenzverfahren;

9.

im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 58/2016)

(2) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (§ 38 JGG) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

(3) Der Antrag hat über die Erfordernisse des § 62 hinaus zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Entscheidung und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;

2.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(4) Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.

(5) Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.

(6) In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

  1. (1)Absatz einsEine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:
    1. 1.Ziffer einsim Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§ 111a AußStrG);im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (Paragraph 111 a, AußStrG);
    2. 2.Ziffer 2im Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO);im Besitzstörungsverfahren (Paragraphen 454 bis 459 ZPO);
    3. 3.Ziffer 3im Beweissicherungsverfahren (§§ 384 bis 389 ZPO);im Beweissicherungsverfahren (Paragraphen 384 bis 389 ZPO);
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 107/2016)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2016,)(Anm.: Z 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 15/2016)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2016,)
    1. 6.Ziffer 6im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß § 180 NO;im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß Paragraph 180, NO;
    2. 7.Ziffer 7im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG;
    3. 8.Ziffer 8im Insolvenzverfahren;
    4. 9.Ziffer 9im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung.
    (Anm.: Z 10 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 58/2016)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2016,)
  2. (2)Absatz 2Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (§ 38 JGG) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (Paragraph 38, JGG) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag hat über die Erfordernisse des § 62 hinaus zu enthalten:Der Antrag hat über die Erfordernisse des Paragraph 62, hinaus zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Entscheidung und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;
    2. 2.Ziffer 2die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
  4. (4)Absatz 4Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Absatz eins, unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

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