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(2) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für die Meldungen gemäß Abs. 1 Meldestichtage, Intervalle, Zeitpunkt, Umfang und Form sowie den Inhalt und die Gliederung der Meldungen festzusetzen und dabei auf eine aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten zu achten; Meldungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 zu Forderungen und Anteilsrechten, außerbilanziellen Geschäften und Derivaten unter 350 000 Euro sind nach von der FMA vorzugebenden Kriterien zusammenzufassen, bei den übrigen Meldungen nach Abs. 1 kann die FMA die Zusammenfassung von Einzelpositionen nach von ihr vorgegebenen Kategorien festsetzen.
(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden, Mindestanforderungen zu entsprechen.
(4) Die FMA kann vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen haben, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
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(2) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für die Meldungen gemäß Abs. 1 Meldestichtage, Intervalle, Zeitpunkt, Umfang und Form sowie den Inhalt und die Gliederung der Meldungen festzusetzen und dabei auf eine aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten zu achten; Meldungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 zu Forderungen und Anteilsrechten, außerbilanziellen Geschäften und Derivaten unter 350 000 Euro sind nach von der FMA vorzugebenden Kriterien zusammenzufassen, bei den übrigen Meldungen nach Abs. 1 kann die FMA die Zusammenfassung von Einzelpositionen nach von ihr vorgegebenen Kategorien festsetzen.
(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden, Mindestanforderungen zu entsprechen.
(4) Die FMA kann vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen haben, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.