§ 1211 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Man kann den Gesellschaftsvertrag vor VerlaufEine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit aufkündigenstillschweigend fortgesetzt wird, wenn dasjenige Mitglied, von welchemsteht im Sinn der Betrieb des Geschäftes vorzüglich abhing, gestorben oder ausgetreten ist§§ 1209 und 1210 einer für unbestimmte Zeit eingegangen Gesellschaft gleich.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Man kann den Gesellschaftsvertrag vor VerlaufEine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit aufkündigenstillschweigend fortgesetzt wird, wenn dasjenige Mitglied, von welchemsteht im Sinn der Betrieb des Geschäftes vorzüglich abhing, gestorben oder ausgetreten ist§§ 1209 und 1210 einer für unbestimmte Zeit eingegangen Gesellschaft gleich.