§ 1211 ABGB Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 1211.Paragraph 1211,

Man kann den Gesellschaftsvertrag vor Verlauf Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit aufkündigenstillschweigend fortgesetzt wird, wenn dasjenige Mitglied, von welchemsteht im Sinn der Betrieb des Geschäftes vorzüglich abhing§§ 1209 und 1210 einer für unbestimmte Zeit eingegangen Gesellschaft gleich. Eine Gesellschaft, gestorbendie für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder ausgetreten istnach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinn der Paragraphen 1209 und 1210 einer für unbestimmte Zeit eingegangen Gesellschaft gleich.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014
§ 1211.Paragraph 1211,

Man kann den Gesellschaftsvertrag vor Verlauf Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit aufkündigenstillschweigend fortgesetzt wird, wenn dasjenige Mitglied, von welchemsteht im Sinn der Betrieb des Geschäftes vorzüglich abhing§§ 1209 und 1210 einer für unbestimmte Zeit eingegangen Gesellschaft gleich. Eine Gesellschaft, gestorbendie für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder ausgetreten istnach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinn der Paragraphen 1209 und 1210 einer für unbestimmte Zeit eingegangen Gesellschaft gleich.