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§ 1196(1) Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. (Anm.: Aufgehoben durch § 6Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, RGBl. Nr. 62/1868soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, die Gesellschafter etwas anderes beschließen oder der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.
(2) Im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter Entnahmen zu tätigen.
§ 1196(1) Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. (Anm.: Aufgehoben durch § 6Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, RGBl. Nr. 62/1868soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, die Gesellschafter etwas anderes beschließen oder der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.
(2) Im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter Entnahmen zu tätigen.