§ 1196 ABGB Gewinnausschüttung und Entnahmen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

§ 1196(1) Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. (Anm.: Aufgehoben durch § 6Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, RGBl. Nr. 62/1868soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, die Gesellschafter etwas anderes beschließen oder der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.

(2) Im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter Entnahmen zu tätigen.

Stand vor dem 01.07.1868

In Kraft vom 01.07.1868 bis 01.07.1868

§ 1196(1) Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. (Anm.: Aufgehoben durch § 6Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, RGBl. Nr. 62/1868soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, die Gesellschafter etwas anderes beschließen oder der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.

(2) Im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter Entnahmen zu tätigen.