§ 1187 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die PflichtenGesellschafter dürfen kein der Mitglieder werden durch den Vertrag genauer bestimmtGesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Wer sich bloß zur Arbeit verbunden hat, der ist keinen Beytrag schuldig. Wer lediglich einen Geld- oder andern Beytrag verheißen hat, der hat wederFür unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die Verbindlichkeit, noch das Recht, auf eine andere Art zu dem gemeinschaftlichen Erwerbe mitzuwirkenunternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Die PflichtenGesellschafter dürfen kein der Mitglieder werden durch den Vertrag genauer bestimmtGesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Wer sich bloß zur Arbeit verbunden hat, der ist keinen Beytrag schuldig. Wer lediglich einen Geld- oder andern Beytrag verheißen hat, der hat wederFür unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die Verbindlichkeit, noch das Recht, auf eine andere Art zu dem gemeinschaftlichen Erwerbe mitzuwirkenunternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.