§ 1181 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

DerDie Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag gehört zwar unter die Titel, ein Eigenthum zu erwerben; die Erwerbung selbst aber, und die Gemeinschaft der Güter oder Sachen kommtVorschriften dieses Abschnitts finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch die Uebergabe derselben zu Standeden Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

DerDie Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag gehört zwar unter die Titel, ein Eigenthum zu erwerben; die Erwerbung selbst aber, und die Gemeinschaft der Güter oder Sachen kommtVorschriften dieses Abschnitts finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch die Uebergabe derselben zu Standeden Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.