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Wie(1) Der Gesellschaftsvertrag ist ein Titel für die Bildung und den Erwerb von Gesellschaftsvermögen. Dessen Einbringung bedarf der gesellschaftliche Vertrag unter Handelsleuten zu errichtenjeweils allgemein erforderlichen Übergabe oder Verfügung.
(2) Wenn nach dem Gesellschaftsvertrag das ganze Vermögen einzubringen ist, in die gehörigen Register einzutragen und öffentlich bekannt zu machen sey, bestimmen die besondern Handels- und politischen Gesetze. Werden nur einzelne Geschäfte gemeinschaftlich betrieben; so ist genugdarunter nur das gegenwärtige zu verstehen. Soll aber auch das künftige Vermögen eingebracht werden, wenn der darüber errichtete Vertrag in den Handlungsbüchern erscheintso ist darunter nicht das geerbte oder das geschenkte zu verstehen.
Wie(1) Der Gesellschaftsvertrag ist ein Titel für die Bildung und den Erwerb von Gesellschaftsvermögen. Dessen Einbringung bedarf der gesellschaftliche Vertrag unter Handelsleuten zu errichtenjeweils allgemein erforderlichen Übergabe oder Verfügung.
(2) Wenn nach dem Gesellschaftsvertrag das ganze Vermögen einzubringen ist, in die gehörigen Register einzutragen und öffentlich bekannt zu machen sey, bestimmen die besondern Handels- und politischen Gesetze. Werden nur einzelne Geschäfte gemeinschaftlich betrieben; so ist genugdarunter nur das gegenwärtige zu verstehen. Soll aber auch das künftige Vermögen eingebracht werden, wenn der darüber errichtete Vertrag in den Handlungsbüchern erscheintso ist darunter nicht das geerbte oder das geschenkte zu verstehen.