§ 108a StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBis zur Einbringung der Anklage (§ 210) oder Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Gesetzes darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen.Bis zur Einbringung der Anklage (Paragraph 210,) oder Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Gesetzes darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Kann das Ermittlungsverfahren nicht vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen.Kann das Ermittlungsverfahren nicht vor Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen.
  3. (3)Absatz 3Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach § 108 Abs. 1 Z 1 oder 2 besteht, hat das Gericht auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert und ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens vorliegt. Die Bestimmungen der §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 5 letzter Satz und 108 Abs. 4 gelten sinngemäß.Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 besteht, hat das Gericht auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert und ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Paragraph 9,) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens vorliegt. Die Bestimmungen der Paragraphen 105, Absatz 2,, 106 Absatz 5, letzter Satz und 108 Absatz 4, gelten sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Abs. 3 verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht erneut auf die in Abs. 2 bezeichnete Weise zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht wiederum nach Abs. 3 vorzugehen.Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Absatz 3, verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht erneut auf die in Absatz 2, bezeichnete Weise zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht wiederum nach Absatz 3, vorzugehen.
  5. (5)Absatz 5Die Fristen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die in § 58 Abs. 3 Z 2 StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden an der Tat beteiligten Beschuldigten ausgelöst, Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 108 und 112 sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach § 197 abgebrochenes oder ein nach den §§ 190 oder 191 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach §§ 215, 352 Abs. 1 oder 485 Abs. 1 Z 2 wiedereröffnet, so beginnt die Frist nach Abs. 1 von neuem zu laufen.Die Fristen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die in Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden an der Tat beteiligten Beschuldigten ausgelöst, Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach Paragraphen 108 und 112 sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach Paragraph 197, abgebrochenes oder ein nach den Paragraphen 190, oder 191 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach Paragraphen 215,, 352 Absatz eins, oder 485 Absatz eins, Ziffer 2, wiedereröffnet, so beginnt die Frist nach Absatz eins, von neuem zu laufen.
§ 108a StPO seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsBis zur Einbringung der Anklage (§ 210) oder Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Gesetzes darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen.Bis zur Einbringung der Anklage (Paragraph 210,) oder Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Gesetzes darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Kann das Ermittlungsverfahren nicht vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen.Kann das Ermittlungsverfahren nicht vor Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen.
  3. (3)Absatz 3Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach § 108 Abs. 1 Z 1 oder 2 besteht, hat das Gericht auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert und ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens vorliegt. Die Bestimmungen der §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 5 letzter Satz und 108 Abs. 4 gelten sinngemäß.Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 besteht, hat das Gericht auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert und ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Paragraph 9,) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens vorliegt. Die Bestimmungen der Paragraphen 105, Absatz 2,, 106 Absatz 5, letzter Satz und 108 Absatz 4, gelten sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Abs. 3 verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht erneut auf die in Abs. 2 bezeichnete Weise zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht wiederum nach Abs. 3 vorzugehen.Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Absatz 3, verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht erneut auf die in Absatz 2, bezeichnete Weise zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht wiederum nach Absatz 3, vorzugehen.
  5. (5)Absatz 5Die Fristen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die in § 58 Abs. 3 Z 2 StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden an der Tat beteiligten Beschuldigten ausgelöst, Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 108 und 112 sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach § 197 abgebrochenes oder ein nach den §§ 190 oder 191 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach §§ 215, 352 Abs. 1 oder 485 Abs. 1 Z 2 wiedereröffnet, so beginnt die Frist nach Abs. 1 von neuem zu laufen.Die Fristen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die in Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden an der Tat beteiligten Beschuldigten ausgelöst, Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach Paragraphen 108 und 112 sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach Paragraph 197, abgebrochenes oder ein nach den Paragraphen 190, oder 191 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach Paragraphen 215,, 352 Absatz eins, oder 485 Absatz eins, Ziffer 2, wiedereröffnet, so beginnt die Frist nach Absatz eins, von neuem zu laufen.
§ 108a StPO seit 31.12.2024 weggefallen.

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