Anl. 2 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

I. Einbauzeichen:

Das Einbauzeichen nach § 70 § 64 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben "Ü" und "A" als Abkürzungen für die Worte "Übereinstimmung" und "Austria" gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Die Kurzbezeichnung des ÜbereinstimmungsnachweisesRegistrierungsnummer in Form einer Buchstaben-Zahlen-KombinationBuchstabenzahlenkombination bestehend aus folgenden Angaben:dem Buchstaben R gefolgt von

a)

Den Buchstaben Zder Identifikationsnummer des Bauprodukts, E oder Hdie der für die Art des Nachweisesdieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA (§ 60) vorgesehenen Nummer entspricht, und zwar:

Z für ein Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle einer Vertragspartei;
E für ein Übereinstimmungszeugnis einer vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) ermächtigten Stelle;
H für eine Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers.

b)

Die Identifikationsnummerden letzten beiden Ziffern des BauproduktsJahres, in dem die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht.Produktregistrierung beantragt wurde, und

c) Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das Übereinstimmungszeugnis beantragt bzw. die Herstellererklärung abgegeben worden ist.

dc)

Dieder vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenevergebenen laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der Abgabe der HerstellererklärungProduktregistrierung.

Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:

E-1.3.1.-00-0001
Die Nummer des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der Übereinstimmungserklärung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.
2. Die Bezeichnung der Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausgestellt hat, bzw. der Herstellerin oder des Herstellers, die oder der die Herstellererklärung abgegeben hat. Dabei ist anzuführen:
a) Bei Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der Vertragsparteien deren Bezeichnung oder ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim Österreichischen Institut für Bautechnik zu hinterlegen ist.
b) Bei vom Österreichischen Institut für Bautechnik ermächtigten Stellen deren Bezeichnung oder ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim Österreichischen Institut für Bautechnik zu hinterlegen ist.
c) Bei einer Herstellererklärung die Bezeichnung der Herstellerin, des Herstellers oder einer bevollmächtigten und vertretungsbefugten Person, die die Herstellererklärung abgegeben hat, sowie bei Bedarf zusätzlich ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim Österreichischen Institut für Bautechnik zu hinterlegen ist.

R-1.3.1-00-0001

Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.

2.

Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat.

II. Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sowie der zusätzlichen Angaben:

1.

Für die Gestaltung der Großbuchstaben "ÜA" ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit "R" gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen, die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.

2.

Die zusätzlichen Angaben nach Punkt I. sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.

2.

Die zusätzlichen Angaben nach I. sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Pkt. 1 angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.

III. Anbringung des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im § 70 § 64 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.

Das Einbauzeichen ist an der dafürhierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.

IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist von der Herstellerin oder vom Hersteller nach Maßgabe des § 70 § 64 Abs. 1 vor dem Inver-kehrbringenInverkehrbringen des Bauprodukts anzubringen.

V. Sonstige Bestimmungen:

Werden außer den nach PktDas Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. 1 vorgesehenen Angaben weitere Angaben gemachtJede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sind diese so darzustellen, dasssofern sie nicht mit den zum Einbauzeichen gehörenden Angaben in Zusammenhang gebracht werden können. Angaben über Prüf-Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Überwachungsstellen sind unzulässigBedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2014

I. Einbauzeichen:

Das Einbauzeichen nach § 70 § 64 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben "Ü" und "A" als Abkürzungen für die Worte "Übereinstimmung" und "Austria" gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Die Kurzbezeichnung des ÜbereinstimmungsnachweisesRegistrierungsnummer in Form einer Buchstaben-Zahlen-KombinationBuchstabenzahlenkombination bestehend aus folgenden Angaben:dem Buchstaben R gefolgt von

a)

Den Buchstaben Zder Identifikationsnummer des Bauprodukts, E oder Hdie der für die Art des Nachweisesdieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA (§ 60) vorgesehenen Nummer entspricht, und zwar:

Z für ein Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle einer Vertragspartei;
E für ein Übereinstimmungszeugnis einer vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) ermächtigten Stelle;
H für eine Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers.

b)

Die Identifikationsnummerden letzten beiden Ziffern des BauproduktsJahres, in dem die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht.Produktregistrierung beantragt wurde, und

c) Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das Übereinstimmungszeugnis beantragt bzw. die Herstellererklärung abgegeben worden ist.

dc)

Dieder vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenevergebenen laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der Abgabe der HerstellererklärungProduktregistrierung.

Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:

E-1.3.1.-00-0001
Die Nummer des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der Übereinstimmungserklärung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.
2. Die Bezeichnung der Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausgestellt hat, bzw. der Herstellerin oder des Herstellers, die oder der die Herstellererklärung abgegeben hat. Dabei ist anzuführen:
a) Bei Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der Vertragsparteien deren Bezeichnung oder ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim Österreichischen Institut für Bautechnik zu hinterlegen ist.
b) Bei vom Österreichischen Institut für Bautechnik ermächtigten Stellen deren Bezeichnung oder ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim Österreichischen Institut für Bautechnik zu hinterlegen ist.
c) Bei einer Herstellererklärung die Bezeichnung der Herstellerin, des Herstellers oder einer bevollmächtigten und vertretungsbefugten Person, die die Herstellererklärung abgegeben hat, sowie bei Bedarf zusätzlich ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim Österreichischen Institut für Bautechnik zu hinterlegen ist.

R-1.3.1-00-0001

Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.

2.

Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat.

II. Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sowie der zusätzlichen Angaben:

1.

Für die Gestaltung der Großbuchstaben "ÜA" ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit "R" gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen, die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.

2.

Die zusätzlichen Angaben nach Punkt I. sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.

2.

Die zusätzlichen Angaben nach I. sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Pkt. 1 angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.

III. Anbringung des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im § 70 § 64 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.

Das Einbauzeichen ist an der dafürhierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.

IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist von der Herstellerin oder vom Hersteller nach Maßgabe des § 70 § 64 Abs. 1 vor dem Inver-kehrbringenInverkehrbringen des Bauprodukts anzubringen.

V. Sonstige Bestimmungen:

Werden außer den nach PktDas Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. 1 vorgesehenen Angaben weitere Angaben gemachtJede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sind diese so darzustellen, dasssofern sie nicht mit den zum Einbauzeichen gehörenden Angaben in Zusammenhang gebracht werden können. Angaben über Prüf-Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Überwachungsstellen sind unzulässigBedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

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