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I. Einbauzeichen:
Das Einbauzeichen nach § 70 § 64 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben "Ü" und "A" als Abkürzungen für die Worte "Übereinstimmung" und "Austria" gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
1. |
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a) |
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b) |
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Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen: | ||||||||||
R-1.3.1-00-0001 |
Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein. | ||||||||||
2. | Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat. |
II. Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sowie der zusätzlichen Angaben:
1. | Für die Gestaltung der Großbuchstaben "ÜA" ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit "R" gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen |
2. | Die zusätzlichen Angaben nach Punkt I. sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss. |
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III. Anbringung des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im § 70 § 64 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.
Das Einbauzeichen ist an der dafürhierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist von der Herstellerin oder vom Hersteller nach Maßgabe des § 70 § 64 Abs. 1 vor dem Inver-kehrbringenInverkehrbringen des Bauprodukts anzubringen.
V. Sonstige Bestimmungen:
Werden außer den nach PktDas Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. 1 vorgesehenen Angaben weitere Angaben gemachtJede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sind diese so darzustellen, dasssofern sie nicht mit den zum Einbauzeichen gehörenden Angaben in Zusammenhang gebracht werden können. Angaben über Prüf-Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Überwachungsstellen sind unzulässigBedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
I. Einbauzeichen:
Das Einbauzeichen nach § 70 § 64 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben "Ü" und "A" als Abkürzungen für die Worte "Übereinstimmung" und "Austria" gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
1. |
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a) |
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b) |
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Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen: | ||||||||||
R-1.3.1-00-0001 |
Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein. | ||||||||||
2. | Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat. |
II. Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sowie der zusätzlichen Angaben:
1. | Für die Gestaltung der Großbuchstaben "ÜA" ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit "R" gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen |
2. | Die zusätzlichen Angaben nach Punkt I. sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss. |
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III. Anbringung des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im § 70 § 64 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.
Das Einbauzeichen ist an der dafürhierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist von der Herstellerin oder vom Hersteller nach Maßgabe des § 70 § 64 Abs. 1 vor dem Inver-kehrbringenInverkehrbringen des Bauprodukts anzubringen.
V. Sonstige Bestimmungen:
Werden außer den nach PktDas Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. 1 vorgesehenen Angaben weitere Angaben gemachtJede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sind diese so darzustellen, dasssofern sie nicht mit den zum Einbauzeichen gehörenden Angaben in Zusammenhang gebracht werden können. Angaben über Prüf-Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Überwachungsstellen sind unzulässigBedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)