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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
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6. | ein Bauprodukt | |||||||||
7. | ein Bauprodukt | |||||||||
8. | ein Bauprodukt | |||||||||
9. | ein Bauprodukt | |||||||||
10. | ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann; | |||||||||
11. | ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht; | |||||||||
| sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen | |||||||||
| es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten. | |||||||||
(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 46 bis 1012 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 46 bis 1113 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro, zu bestrafen.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 Z 46 bis 1012 sind Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 46 bis 1113 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
(6) Die Strafe des Verfalls von Bauprodukten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 46 bis 1113 im Zusammenhang stehen und die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
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6. | ein Bauprodukt | |||||||||
7. | ein Bauprodukt | |||||||||
8. | ein Bauprodukt | |||||||||
9. | ein Bauprodukt | |||||||||
10. | ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann; | |||||||||
11. | ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht; | |||||||||
| sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen | |||||||||
| es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten. | |||||||||
(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 46 bis 1012 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 46 bis 1113 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro, zu bestrafen.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 Z 46 bis 1012 sind Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 46 bis 1113 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
(6) Die Strafe des Verfalls von Bauprodukten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 46 bis 1113 im Zusammenhang stehen und die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)