§ 84 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks durchzuführenden Zertifizierungen, ErmächtigungenRegistrierungen, Zulassungen, die Prüf- und Überwachungstätigkeit sowie für die zu erstattenden Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. (Anm: LGBl. Nr. 112/2019)

(2) Die Pauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019

(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks durchzuführenden Zertifizierungen, ErmächtigungenRegistrierungen, Zulassungen, die Prüf- und Überwachungstätigkeit sowie für die zu erstattenden Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. (Anm: LGBl. Nr. 112/2019)

(2) Die Pauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.

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