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Mit der Durchführung der Marktüberwachung wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde. Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung und ist an ihre Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.(Anm: § 74 Abs. 2 LGBl.Nr. 89/2014gilt sinngemäß.)
Mit der Durchführung der Marktüberwachung wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde. Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung und ist an ihre Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.(Anm: § 74 Abs. 2 LGBl.Nr. 89/2014gilt sinngemäß.)