Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Beim Neubau von Gebäuden, in denen sich nach den einschlägigen Alarm- oder Einsatzplänen im Kriegs- oder Katastrophenfall Personen aufhalten müssen, sind Schutzräume in einem solchen Umfang zu errichten, dass diese Personen samt den für den Kriegs- oder Katastropheneinsatz benötigten Einrichtungen und Hilfsmitteln untergebracht werden können.
(2Anm: LGBl. Nr. 56/2021) Beim Neubau von sonstigen Gebäuden, die für den längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, ausgenommen Wohngebäude – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen, Betriebs- und Bürobauten sowie Verkaufsstätten, sind im erforderlichen Umfang Schutz- oder wenigstens Sicherheitsräume vorzusehen.
(1) Beim Neubau von Gebäuden, in denen sich nach den einschlägigen Alarm- oder Einsatzplänen im Kriegs- oder Katastrophenfall Personen aufhalten müssen, sind Schutzräume in einem solchen Umfang zu errichten, dass diese Personen samt den für den Kriegs- oder Katastropheneinsatz benötigten Einrichtungen und Hilfsmitteln untergebracht werden können.
(2Anm: LGBl. Nr. 56/2021) Beim Neubau von sonstigen Gebäuden, die für den längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, ausgenommen Wohngebäude – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen, Betriebs- und Bürobauten sowie Verkaufsstätten, sind im erforderlichen Umfang Schutz- oder wenigstens Sicherheitsräume vorzusehen.