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(1) Bei jedem Neubau mit mehr als drei Wohnungen sind – vorbehaltlich des Abs. 2 – jedenfalls folgende Gemeinschaftsanlagen zu schaffen:
1. | eine ausreichend große, nicht überbaute Fläche auf dem Bauplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe als Spielplatz für Kinder, sofern die Zweckbestimmung des Gebäudes das Wohnen von Kindern nicht ausschließt, | |||||||||
2. | ausreichend große, zweckentsprechende Abstellräume für Kinderwagen und dergleichen, | |||||||||
3. | ausreichende Einrichtungen zum Trocknen der Wäsche, | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 56/2021) |
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht
1. | soweit entsprechende Gemeinschaftsanlagen auf benachbarten Grundstücken zur Verfügung stehen und | |||||||||
2. | für Reihenhäuser mit jeweils nur einer Wohnung. |
(3) Spielplätze gemäß Abs. 1 Z 1 sind so anzulegen und einzurichten, dass sie in kurzer und günstiger Wegverbindung zu den Wohnanlagen stehen und eine möglichst gefahrlose Benutzung gewährleistet ist.
(1) Bei jedem Neubau mit mehr als drei Wohnungen sind – vorbehaltlich des Abs. 2 – jedenfalls folgende Gemeinschaftsanlagen zu schaffen:
1. | eine ausreichend große, nicht überbaute Fläche auf dem Bauplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe als Spielplatz für Kinder, sofern die Zweckbestimmung des Gebäudes das Wohnen von Kindern nicht ausschließt, | |||||||||
2. | ausreichend große, zweckentsprechende Abstellräume für Kinderwagen und dergleichen, | |||||||||
3. | ausreichende Einrichtungen zum Trocknen der Wäsche, | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 56/2021) |
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht
1. | soweit entsprechende Gemeinschaftsanlagen auf benachbarten Grundstücken zur Verfügung stehen und | |||||||||
2. | für Reihenhäuser mit jeweils nur einer Wohnung. |
(3) Spielplätze gemäß Abs. 1 Z 1 sind so anzulegen und einzurichten, dass sie in kurzer und günstiger Wegverbindung zu den Wohnanlagen stehen und eine möglichst gefahrlose Benutzung gewährleistet ist.