§ 46 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei jedem Neubau mit mehr als drei Wohnungen sind – vorbehaltlich des Abs. 2 – jedenfalls folgende Gemeinschaftsanlagen zu schaffen:

1.

eine ausreichend große, nicht überbaute Fläche auf dem Bauplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe als Spielplatz für Kinder, sofern die Zweckbestimmung des Gebäudes das Wohnen von Kindern nicht ausschließt,

2.

ausreichend große, zweckentsprechende Abstellräume für Kinderwagen und dergleichen,

3.

ausreichende Einrichtungen zum Trocknen der Wäsche, sowiewenn sich die Abstellräume gemäß § 3 Abs. 3 letzter Satz Oö. Bautechnikverordnung 2013 nicht innerhalb der Wohnung befinden.

4. gemeinschaftliche Anlagen für den Rundfunk- und Fernsehempfang.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2021)

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht

1.

soweit entsprechende Gemeinschaftsanlagen auf benachbarten Grundstücken zur Verfügung stehen und

2.

für Reihenhäuser mit jeweils nur einer Wohnung.

(3) Spielplätze gemäß Abs. 1 Z 1 sind so anzulegen und einzurichten, dass sie in kurzer und günstiger Wegverbindung zu den Wohnanlagen stehen und eine möglichst gefahrlose Benutzung gewährleistet ist.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.08.2021

(1) Bei jedem Neubau mit mehr als drei Wohnungen sind – vorbehaltlich des Abs. 2 – jedenfalls folgende Gemeinschaftsanlagen zu schaffen:

1.

eine ausreichend große, nicht überbaute Fläche auf dem Bauplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe als Spielplatz für Kinder, sofern die Zweckbestimmung des Gebäudes das Wohnen von Kindern nicht ausschließt,

2.

ausreichend große, zweckentsprechende Abstellräume für Kinderwagen und dergleichen,

3.

ausreichende Einrichtungen zum Trocknen der Wäsche, sowiewenn sich die Abstellräume gemäß § 3 Abs. 3 letzter Satz Oö. Bautechnikverordnung 2013 nicht innerhalb der Wohnung befinden.

4. gemeinschaftliche Anlagen für den Rundfunk- und Fernsehempfang.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2021)

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht

1.

soweit entsprechende Gemeinschaftsanlagen auf benachbarten Grundstücken zur Verfügung stehen und

2.

für Reihenhäuser mit jeweils nur einer Wohnung.

(3) Spielplätze gemäß Abs. 1 Z 1 sind so anzulegen und einzurichten, dass sie in kurzer und günstiger Wegverbindung zu den Wohnanlagen stehen und eine möglichst gefahrlose Benutzung gewährleistet ist.

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