§ 38 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Aus Anlass von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen nach § 24 Abs. 1 Z 1 und 3 Oö. Bauordnung 1994 oder einer anzeigepflichtigen größeren Renovierung nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. Bauordnung 1994 müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder die unmittelbar darüberliegenden Dächer so gedämmt werden, dass bestimmten, von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Anforderungen entsprochen wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht

1.

für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,

2.

für Baumaßnahmen im Sinn des Abs. 1, für die kein Energieausweis erforderlich ist, oder

3.

falls die für die nachträgliche Wärmedämmung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

  1. (1)Absatz einsAus Anlass von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen nach § 24 Abs. 1 Z 1 und 3, § 24b Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 sowie einer anzeigepflichtigen größeren Renovierung nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. Bauordnung 1994 müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder die unmittelbar darüberliegenden Dächer so gedämmt werden, dass bestimmten, von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Anforderungen entsprochen wird. (Anm: LGBl.Nr. 14/2024)Aus Anlass von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 24 b, Absatz eins, Oö. Bauordnung 1994 sowie einer anzeigepflichtigen größeren Renovierung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Oö. Bauordnung 1994 müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder die unmittelbar darüberliegenden Dächer so gedämmt werden, dass bestimmten, von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Anforderungen entsprochen wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 14/2024)
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nichtAbsatz eins, gilt nicht
    1. 1.Ziffer einsfür Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
    2. 2.Ziffer 2für Baumaßnahmen im Sinn des Abs. 1, für die kein Energieausweis erforderlich ist, oderfür Baumaßnahmen im Sinn des Absatz eins,, für die kein Energieausweis erforderlich ist, oder
    3. 3.Ziffer 3falls die für die nachträgliche Wärmedämmung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

Stand vor dem 31.01.2024

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.01.2024
(1) Aus Anlass von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen nach § 24 Abs. 1 Z 1 und 3 Oö. Bauordnung 1994 oder einer anzeigepflichtigen größeren Renovierung nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. Bauordnung 1994 müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder die unmittelbar darüberliegenden Dächer so gedämmt werden, dass bestimmten, von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Anforderungen entsprochen wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht

1.

für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,

2.

für Baumaßnahmen im Sinn des Abs. 1, für die kein Energieausweis erforderlich ist, oder

3.

falls die für die nachträgliche Wärmedämmung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

  1. (1)Absatz einsAus Anlass von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen nach § 24 Abs. 1 Z 1 und 3, § 24b Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 sowie einer anzeigepflichtigen größeren Renovierung nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. Bauordnung 1994 müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder die unmittelbar darüberliegenden Dächer so gedämmt werden, dass bestimmten, von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Anforderungen entsprochen wird. (Anm: LGBl.Nr. 14/2024)Aus Anlass von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 24 b, Absatz eins, Oö. Bauordnung 1994 sowie einer anzeigepflichtigen größeren Renovierung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Oö. Bauordnung 1994 müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder die unmittelbar darüberliegenden Dächer so gedämmt werden, dass bestimmten, von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Anforderungen entsprochen wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 14/2024)
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nichtAbsatz eins, gilt nicht
    1. 1.Ziffer einsfür Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
    2. 2.Ziffer 2für Baumaßnahmen im Sinn des Abs. 1, für die kein Energieausweis erforderlich ist, oderfür Baumaßnahmen im Sinn des Absatz eins,, für die kein Energieausweis erforderlich ist, oder
    3. 3.Ziffer 3falls die für die nachträgliche Wärmedämmung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

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