§ 31 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Beeinträchtigungen gefahrlos und möglichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:

1.

Bauwerke für öffentliche Zwecke (zB Behörden und Ämter);

2.

Bauwerke für Bildungszwecke (zB Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen);

3.

Handelsbetriebe mit Konsumgütern;

4.

Banken;

5.

Gesundheits- und Sozialeinrichtungen;

6.

Arztpraxen und Apotheken;

7.

öffentliche Toiletten;

8.

Gastgewerbebetriebe mit mehr als 25 Verabreichungsplätzen;

9.

Beherbergungsbetriebe mit mehr als 20 Betten;

10.

Betriebs- und Bürogebäude;

11.

Kultur- und Sportstätten;

12.

Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche;

13.

sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucherinnen und Besucher oder Kundinnen und Kunden ausgelegt sind.

(2) In Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen, außer bei verdichteter Flachbauweise, sind die Wohnungen so zu planen und auszuführen, dass sie gegebenenfalls mit minimalem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können (anpassbarer Wohnbau); die außerhalb der einzelnen Wohnung gelegenen, für die Benützung durch alle Bewohnerinnen und Bewohner vorgesehenen Gebäudeteile, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsanlagen, Tiefgaragen und dergleichen, sind barrierefrei zu planen und auszuführen; die Verpflichtung zur Errichtung eines Personenaufzugs besteht nur im Rahmen des § 25 Abs. 3. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021)

(3) Bei Bauwerken mit Arbeitsplätzen sind jene Gebäudeteile, in denen eine Beschäftigung von Menschen mit Beeinträchtigungen in Betracht kommt, so zu planen und auszuführen, dass sie gegebenenfalls mit minimalem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können (anpassbare Arbeitsstätte).

(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 bis 3 gilt

1.

beim Neubau von Bauwerken und

2.

bei Zu- und Umbauten, anzeigepflichtigen Änderungen von Bauwerken sowie bewilligungs- und anzeigepflichtigen Verwendungszweckänderungen nur für die jeweils betroffenen Teile.

(5) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 müssen insbesondere

1.

mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,

2.

in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,

3.

notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden sowie

4.

eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von barrierefreien Sanitärräumen errichtet werden.

(6) Bauliche Anlagen, die ganz oder überwiegend für eine Benützung durch Personen mit Beeinträchtigungen bestimmt sind, sind entsprechend der Art der auszugleichenden Beeinträchtigung barrierefrei zu planen und auszuführen.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.08.2021

(1) Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Beeinträchtigungen gefahrlos und möglichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:

1.

Bauwerke für öffentliche Zwecke (zB Behörden und Ämter);

2.

Bauwerke für Bildungszwecke (zB Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen);

3.

Handelsbetriebe mit Konsumgütern;

4.

Banken;

5.

Gesundheits- und Sozialeinrichtungen;

6.

Arztpraxen und Apotheken;

7.

öffentliche Toiletten;

8.

Gastgewerbebetriebe mit mehr als 25 Verabreichungsplätzen;

9.

Beherbergungsbetriebe mit mehr als 20 Betten;

10.

Betriebs- und Bürogebäude;

11.

Kultur- und Sportstätten;

12.

Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche;

13.

sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucherinnen und Besucher oder Kundinnen und Kunden ausgelegt sind.

(2) In Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen, außer bei verdichteter Flachbauweise, sind die Wohnungen so zu planen und auszuführen, dass sie gegebenenfalls mit minimalem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können (anpassbarer Wohnbau); die außerhalb der einzelnen Wohnung gelegenen, für die Benützung durch alle Bewohnerinnen und Bewohner vorgesehenen Gebäudeteile, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsanlagen, Tiefgaragen und dergleichen, sind barrierefrei zu planen und auszuführen; die Verpflichtung zur Errichtung eines Personenaufzugs besteht nur im Rahmen des § 25 Abs. 3. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021)

(3) Bei Bauwerken mit Arbeitsplätzen sind jene Gebäudeteile, in denen eine Beschäftigung von Menschen mit Beeinträchtigungen in Betracht kommt, so zu planen und auszuführen, dass sie gegebenenfalls mit minimalem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können (anpassbare Arbeitsstätte).

(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 bis 3 gilt

1.

beim Neubau von Bauwerken und

2.

bei Zu- und Umbauten, anzeigepflichtigen Änderungen von Bauwerken sowie bewilligungs- und anzeigepflichtigen Verwendungszweckänderungen nur für die jeweils betroffenen Teile.

(5) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 müssen insbesondere

1.

mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,

2.

in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,

3.

notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden sowie

4.

eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von barrierefreien Sanitärräumen errichtet werden.

(6) Bauliche Anlagen, die ganz oder überwiegend für eine Benützung durch Personen mit Beeinträchtigungen bestimmt sind, sind entsprechend der Art der auszugleichenden Beeinträchtigung barrierefrei zu planen und auszuführen.

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