§ 24b S-BauPolG

Baupolizeigesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, treten in Kraft:
  2. 1.Ziffer einsdie §§ 16 Abs 1 dritter Satz, 17 Abs 4, 19 Abs 5 sowie 20 Abs 8 und 9 mit 1. Jänner 2014;die Paragraphen 16, Absatz eins, dritter Satz, 17 Absatz 4,, 19 Absatz 5, sowie 20 Absatz 8 und 9 mit 1. Jänner 2014;
  3. 2.Ziffer 2die §§ 6 Abs 1 und 16 Abs 1 letzter Satz sowie die Aufhebung des § 22 Abs 4 mit 1. Jänner 2015.die Paragraphen 6, Absatz eins und 16 Absatz eins, letzter Satz sowie die Aufhebung des Paragraph 22, Absatz 4, mit 1. Jänner 2015.
  4. (2)Absatz 2(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 62/2021).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021,).
  1. (3)Absatz 3Die §§ 1, 3 Abs 2, 5 Abs 4, 17 Abs 3, 17a Abs 1, 3 bis 6, 19b, 23 Abs 1, 24a und 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2014 und die Aufhebung des § 19c treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis 9. Juli 2015 ist § 17a Abs 1 Z 4 und Abs 6 in der neuen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schwellenwert der Geschoßfläche für die Erstellung eines Energieausweises und den Aushang des Energieausweises auch bei Bauten, die von Behörden und Ämtern mit starkem Publikumsverkehr genutzt werden, 500 m² beträgt.Die Paragraphen eins,, 3 Absatz 2,, 5 Absatz 4,, 17 Absatz 3,, 17a Absatz eins,, 3 bis 6, 19b, 23 Absatz eins,, 24a und 25 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2014, und die Aufhebung des Paragraph 19 c, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis 9. Juli 2015 ist Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 6, in der neuen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schwellenwert der Geschoßfläche für die Erstellung eines Energieausweises und den Aushang des Energieausweises auch bei Bauten, die von Behörden und Ämtern mit starkem Publikumsverkehr genutzt werden, 500 m² beträgt.
  2. (4)Absatz 4Die §§ 1, 2 Abs 1 und 4, 3 Abs 1, 5 Abs 1, 7 Abs 1 und 6, 7a, 8b Abs 1, 9 Abs 1a, 10, 17 Abs 2, 19, 19a, 20, 22 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2016 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Bautechnikgesetz 2015 in Kraft. Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins und 4, 3 Absatz eins,, 5 Absatz eins,, 7 Absatz eins und 6, 7a, 8b Absatz eins,, 9 Absatz eins a,, 10, 17 Absatz 2,, 19, 19a, 20, 22 und 23 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016, treten gleichzeitig mit dem Salzburger Bautechnikgesetz 2015 in Kraft.
  3. (5)Absatz 5Die §§ 2 Abs 2 und 4 Z 1 lit b, 3 Abs 1, 4 Abs 1a, 5 Abs 1 und Abs 4 lit c, 7 Abs 10, 10 Abs 2 Z 3 und Abs 5, 16 Abs 6, 17 Abs 2 Z 2 und 3 sowie Abs 3 und 4, 17a Abs 3a und 4 sowie § 19b Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft. Auf vor diesem Zeitpunkt beantragte Baubewilligungen finden die §§ 4 Abs 1a und 5 Abs 1 lit g in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 keine Anwendung; § 10 Abs 2 Z 3 ist auf solche Baubewilligungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Paragraphen 2, Absatz 2 und 4 Ziffer eins, Litera b,, 3 Absatz eins,, 4 Absatz eins a,, 5 Absatz eins und Absatz 4, Litera c,, 7 Absatz 10,, 10 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5,, 16 Absatz 6,, 17 Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 3 und 4, 17a Absatz 3 a und 4 sowie Paragraph 19 b, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2017, treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft. Auf vor diesem Zeitpunkt beantragte Baubewilligungen finden die Paragraphen 4, Absatz eins a und 5 Absatz eins, Litera g, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2017, keine Anwendung; Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ist auf solche Baubewilligungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  4. (6)Absatz 6Die §§ 17a Abs 4, 19b Abs 3 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 17 a, Absatz 4,, 19b Absatz 3 und 23 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (7)Absatz 7Die §§ 17a Abs 4 (neu), 17b, 23 Abs 1 und (§) 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 17a Abs 4 (alt) außer Kraft.Die Paragraphen 17 a, Absatz 4, (neu), 17b, 23 Absatz eins und (§) 25 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 17 a, Absatz 4, (alt) außer Kraft.
  6. (8)Absatz 8Die §§ 2, 3, 3a, 4 Abs 1, 7 Abs 1, 10 Abs 1 und 4, 17a, 17b, 17c, 19b, 22a, 23 Abs 1 und 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist § 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 nicht anzuwenden.Die Paragraphen 2,, 3, 3a, 4 Absatz eins,, 7 Absatz eins,, 10 Absatz eins und 4, 17a, 17b, 17c, 19b, 22a, 23 Absatz eins und 25 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist Paragraph 3 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, nicht anzuwenden.
  7. (9)Absatz 9Die zu dem im Abs 8 bestimmten Zeitpunkt auf bewilligten Flughäfen (§§ 64, 68 LFG) bestehenden baulichen Anlagen, die luftfahrtrechtlich rechtskräftig bewilligt und von der Baurechtskompetenz des Landesgesetzgebers erfasst sind, gelten als im Sinn dieses Gesetzes bewilligt.Die zu dem im Absatz 8, bestimmten Zeitpunkt auf bewilligten Flughäfen (Paragraphen 64,, 68 LFG) bestehenden baulichen Anlagen, die luftfahrtrechtlich rechtskräftig bewilligt und von der Baurechtskompetenz des Landesgesetzgebers erfasst sind, gelten als im Sinn dieses Gesetzes bewilligt.
  8. (10)Absatz 10§ 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
  9. (11)Absatz 11§ 2 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2022 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2022, tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  10. (12)Absatz 12§ 5 Abs 3 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3 und 10 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(1)

In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten in Kraft:

1.

die §§ 16 Abs 1 dritter Satz, 17 Abs 4, 19 Abs 5 sowie 20 Abs 8 und 9 mit 1. Jänner 2014;

2.

die §§ 6 Abs 1 und 16 Abs 1 letzter Satz sowie die Aufhebung des § 22 Abs 4 mit 1. Jänner 2015.

(2)

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 62/2021).

(3) Die §§ 1, 3 Abs 2, 5 Abs 4, 17 Abs 3, 17a Abs 1, 3 bis 6, 19b, 23 Abs 1, 24a und 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2014 und die Aufhebung des § 19c treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis 9. Juli 2015 ist § 17a Abs 1 Z 4 und Abs 6 in der neuen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schwellenwert der Geschoßfläche für die Erstellung eines Energieausweises und den Aushang des Energieausweises auch bei Bauten, die von Behörden und Ämtern mit starkem Publikumsverkehr genutzt werden, 500 m² beträgt.

(4) Die §§ 1, 2 Abs 1 und 4, 3 Abs 1, 5 Abs 1, 7 Abs 1 und 6, 7a, 8b Abs 1, 9 Abs 1a, 10, 17 Abs 2, 19, 19a, 20, 22 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2016 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Bautechnikgesetz 2015 in Kraft.

(5) Die §§ 2 Abs 2 und 4 Z 1 lit b, 3 Abs 1, 4 Abs 1a, 5 Abs 1 und Abs 4 lit c, 7 Abs 10, 10 Abs 2 Z 3 und Abs 5, 16 Abs 6, 17 Abs 2 Z 2 und 3 sowie Abs 3 und 4, 17a Abs 3a und 4 sowie § 19b Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft. Auf vor diesem Zeitpunkt beantragte Baubewilligungen finden die §§ 4 Abs 1a und 5 Abs 1 lit g in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 keine Anwendung; § 10 Abs 2 Z 3 ist auf solche Baubewilligungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Die §§ 17a Abs 4, 19b Abs 3 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Die §§ 17a Abs 4 (neu), 17b, 23 Abs 1 und (§) 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 17a Abs 4 (alt) außer Kraft.

(8) Die §§ 2, 3, 3a, 4 Abs 1, 7 Abs 1, 10 Abs 1 und 4, 17a, 17b, 17c, 19b, 22a, 23 Abs 1 und 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist § 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 nicht anzuwenden.

(9) Die zu dem im Abs 8 bestimmten Zeitpunkt auf bewilligten Flughäfen (§§ 64, 68 LFG) bestehenden baulichen Anlagen, die luftfahrtrechtlich rechtskräftig bewilligt und von der Baurechtskompetenz des Landesgesetzgebers erfasst sind, gelten als im Sinn dieses Gesetzes bewilligt.

Stand vor dem 04.04.2024

In Kraft vom 09.02.2024 bis 04.04.2024
  1. (1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, treten in Kraft:
  2. 1.Ziffer einsdie §§ 16 Abs 1 dritter Satz, 17 Abs 4, 19 Abs 5 sowie 20 Abs 8 und 9 mit 1. Jänner 2014;die Paragraphen 16, Absatz eins, dritter Satz, 17 Absatz 4,, 19 Absatz 5, sowie 20 Absatz 8 und 9 mit 1. Jänner 2014;
  3. 2.Ziffer 2die §§ 6 Abs 1 und 16 Abs 1 letzter Satz sowie die Aufhebung des § 22 Abs 4 mit 1. Jänner 2015.die Paragraphen 6, Absatz eins und 16 Absatz eins, letzter Satz sowie die Aufhebung des Paragraph 22, Absatz 4, mit 1. Jänner 2015.
  4. (2)Absatz 2(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 62/2021).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021,).
  1. (3)Absatz 3Die §§ 1, 3 Abs 2, 5 Abs 4, 17 Abs 3, 17a Abs 1, 3 bis 6, 19b, 23 Abs 1, 24a und 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2014 und die Aufhebung des § 19c treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis 9. Juli 2015 ist § 17a Abs 1 Z 4 und Abs 6 in der neuen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schwellenwert der Geschoßfläche für die Erstellung eines Energieausweises und den Aushang des Energieausweises auch bei Bauten, die von Behörden und Ämtern mit starkem Publikumsverkehr genutzt werden, 500 m² beträgt.Die Paragraphen eins,, 3 Absatz 2,, 5 Absatz 4,, 17 Absatz 3,, 17a Absatz eins,, 3 bis 6, 19b, 23 Absatz eins,, 24a und 25 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2014, und die Aufhebung des Paragraph 19 c, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis 9. Juli 2015 ist Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 6, in der neuen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schwellenwert der Geschoßfläche für die Erstellung eines Energieausweises und den Aushang des Energieausweises auch bei Bauten, die von Behörden und Ämtern mit starkem Publikumsverkehr genutzt werden, 500 m² beträgt.
  2. (4)Absatz 4Die §§ 1, 2 Abs 1 und 4, 3 Abs 1, 5 Abs 1, 7 Abs 1 und 6, 7a, 8b Abs 1, 9 Abs 1a, 10, 17 Abs 2, 19, 19a, 20, 22 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2016 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Bautechnikgesetz 2015 in Kraft. Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins und 4, 3 Absatz eins,, 5 Absatz eins,, 7 Absatz eins und 6, 7a, 8b Absatz eins,, 9 Absatz eins a,, 10, 17 Absatz 2,, 19, 19a, 20, 22 und 23 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016, treten gleichzeitig mit dem Salzburger Bautechnikgesetz 2015 in Kraft.
  3. (5)Absatz 5Die §§ 2 Abs 2 und 4 Z 1 lit b, 3 Abs 1, 4 Abs 1a, 5 Abs 1 und Abs 4 lit c, 7 Abs 10, 10 Abs 2 Z 3 und Abs 5, 16 Abs 6, 17 Abs 2 Z 2 und 3 sowie Abs 3 und 4, 17a Abs 3a und 4 sowie § 19b Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft. Auf vor diesem Zeitpunkt beantragte Baubewilligungen finden die §§ 4 Abs 1a und 5 Abs 1 lit g in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 keine Anwendung; § 10 Abs 2 Z 3 ist auf solche Baubewilligungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Paragraphen 2, Absatz 2 und 4 Ziffer eins, Litera b,, 3 Absatz eins,, 4 Absatz eins a,, 5 Absatz eins und Absatz 4, Litera c,, 7 Absatz 10,, 10 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5,, 16 Absatz 6,, 17 Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 3 und 4, 17a Absatz 3 a und 4 sowie Paragraph 19 b, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2017, treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft. Auf vor diesem Zeitpunkt beantragte Baubewilligungen finden die Paragraphen 4, Absatz eins a und 5 Absatz eins, Litera g, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2017, keine Anwendung; Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ist auf solche Baubewilligungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  4. (6)Absatz 6Die §§ 17a Abs 4, 19b Abs 3 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 17 a, Absatz 4,, 19b Absatz 3 und 23 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (7)Absatz 7Die §§ 17a Abs 4 (neu), 17b, 23 Abs 1 und (§) 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 17a Abs 4 (alt) außer Kraft.Die Paragraphen 17 a, Absatz 4, (neu), 17b, 23 Absatz eins und (§) 25 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 17 a, Absatz 4, (alt) außer Kraft.
  6. (8)Absatz 8Die §§ 2, 3, 3a, 4 Abs 1, 7 Abs 1, 10 Abs 1 und 4, 17a, 17b, 17c, 19b, 22a, 23 Abs 1 und 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist § 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 nicht anzuwenden.Die Paragraphen 2,, 3, 3a, 4 Absatz eins,, 7 Absatz eins,, 10 Absatz eins und 4, 17a, 17b, 17c, 19b, 22a, 23 Absatz eins und 25 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist Paragraph 3 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, nicht anzuwenden.
  7. (9)Absatz 9Die zu dem im Abs 8 bestimmten Zeitpunkt auf bewilligten Flughäfen (§§ 64, 68 LFG) bestehenden baulichen Anlagen, die luftfahrtrechtlich rechtskräftig bewilligt und von der Baurechtskompetenz des Landesgesetzgebers erfasst sind, gelten als im Sinn dieses Gesetzes bewilligt.Die zu dem im Absatz 8, bestimmten Zeitpunkt auf bewilligten Flughäfen (Paragraphen 64,, 68 LFG) bestehenden baulichen Anlagen, die luftfahrtrechtlich rechtskräftig bewilligt und von der Baurechtskompetenz des Landesgesetzgebers erfasst sind, gelten als im Sinn dieses Gesetzes bewilligt.
  8. (10)Absatz 10§ 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
  9. (11)Absatz 11§ 2 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2022 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2022, tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  10. (12)Absatz 12§ 5 Abs 3 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3 und 10 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(1)

In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten in Kraft:

1.

die §§ 16 Abs 1 dritter Satz, 17 Abs 4, 19 Abs 5 sowie 20 Abs 8 und 9 mit 1. Jänner 2014;

2.

die §§ 6 Abs 1 und 16 Abs 1 letzter Satz sowie die Aufhebung des § 22 Abs 4 mit 1. Jänner 2015.

(2)

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 62/2021).

(3) Die §§ 1, 3 Abs 2, 5 Abs 4, 17 Abs 3, 17a Abs 1, 3 bis 6, 19b, 23 Abs 1, 24a und 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2014 und die Aufhebung des § 19c treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis 9. Juli 2015 ist § 17a Abs 1 Z 4 und Abs 6 in der neuen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schwellenwert der Geschoßfläche für die Erstellung eines Energieausweises und den Aushang des Energieausweises auch bei Bauten, die von Behörden und Ämtern mit starkem Publikumsverkehr genutzt werden, 500 m² beträgt.

(4) Die §§ 1, 2 Abs 1 und 4, 3 Abs 1, 5 Abs 1, 7 Abs 1 und 6, 7a, 8b Abs 1, 9 Abs 1a, 10, 17 Abs 2, 19, 19a, 20, 22 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2016 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Bautechnikgesetz 2015 in Kraft.

(5) Die §§ 2 Abs 2 und 4 Z 1 lit b, 3 Abs 1, 4 Abs 1a, 5 Abs 1 und Abs 4 lit c, 7 Abs 10, 10 Abs 2 Z 3 und Abs 5, 16 Abs 6, 17 Abs 2 Z 2 und 3 sowie Abs 3 und 4, 17a Abs 3a und 4 sowie § 19b Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft. Auf vor diesem Zeitpunkt beantragte Baubewilligungen finden die §§ 4 Abs 1a und 5 Abs 1 lit g in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 keine Anwendung; § 10 Abs 2 Z 3 ist auf solche Baubewilligungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Die §§ 17a Abs 4, 19b Abs 3 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Die §§ 17a Abs 4 (neu), 17b, 23 Abs 1 und (§) 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 17a Abs 4 (alt) außer Kraft.

(8) Die §§ 2, 3, 3a, 4 Abs 1, 7 Abs 1, 10 Abs 1 und 4, 17a, 17b, 17c, 19b, 22a, 23 Abs 1 und 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist § 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 nicht anzuwenden.

(9) Die zu dem im Abs 8 bestimmten Zeitpunkt auf bewilligten Flughäfen (§§ 64, 68 LFG) bestehenden baulichen Anlagen, die luftfahrtrechtlich rechtskräftig bewilligt und von der Baurechtskompetenz des Landesgesetzgebers erfasst sind, gelten als im Sinn dieses Gesetzes bewilligt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten