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(1) Für Gemeinden, die mit Wirkung 1. Jänner 2015 vereinigt oder aufgeteilt werden, ist die Vorlage einer Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes und/oder des Flächenwidmungsplanes zur Genehmigung ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 96/2014 unzulässig.
(2) Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes können in gemäß §§ 8, 9 und 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 neu geschaffenen Gemeinden bis zur Erlassung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäßnach § 42a Abs. 1 für Gemeinden, die mit Wirkung 1. Jänner 2015 vereinigt oder aufgeteilt werden, undbetreffend Grundflächen betreffen, für die kein von der Landesregierung genehmigtes örtliches Entwicklungskonzept vorliegt, und die einen Änderungsbereich von maximal 3.000 m² umfassen, gemäß § 39 durchgeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014, LGBl. Nr. 140/2014
(1) Für Gemeinden, die mit Wirkung 1. Jänner 2015 vereinigt oder aufgeteilt werden, ist die Vorlage einer Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes und/oder des Flächenwidmungsplanes zur Genehmigung ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 96/2014 unzulässig.
(2) Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes können in gemäß §§ 8, 9 und 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 neu geschaffenen Gemeinden bis zur Erlassung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäßnach § 42a Abs. 1 für Gemeinden, die mit Wirkung 1. Jänner 2015 vereinigt oder aufgeteilt werden, undbetreffend Grundflächen betreffen, für die kein von der Landesregierung genehmigtes örtliches Entwicklungskonzept vorliegt, und die einen Änderungsbereich von maximal 3.000 m² umfassen, gemäß § 39 durchgeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014, LGBl. Nr. 140/2014