§ 42a StROG (weggefallen)

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Gemäß §§ 8§ 42a StROG, 9 oder 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 neu geschaffene Gemeinden haben ein örtliches Entwicklungskonzept (§ 21) und einen Flächenwidmungsplan (§25) zu erstellen seit 21.01.2020 weggefallen.

(2) Die Verfahren (§§ 24 und 38) sind ehestmöglich einzuleiten und spätestens innerhalb von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gebietsänderung abzuschließen.

(3) Werden Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung gesetzt, sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.

(4) Das Recht, Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung zu setzen, steht auch dem nach dem Wirksamwerden der Gebietsänderung neugewählten Gemeinderat ab seiner Konstituierung zu. Abs. 3 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014

Stand vor dem 21.01.2020

In Kraft vom 30.08.2014 bis 21.01.2020
(1) Gemäß §§ 8§ 42a StROG, 9 oder 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 neu geschaffene Gemeinden haben ein örtliches Entwicklungskonzept (§ 21) und einen Flächenwidmungsplan (§25) zu erstellen seit 21.01.2020 weggefallen.

(2) Die Verfahren (§§ 24 und 38) sind ehestmöglich einzuleiten und spätestens innerhalb von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gebietsänderung abzuschließen.

(3) Werden Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung gesetzt, sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.

(4) Das Recht, Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung zu setzen, steht auch dem nach dem Wirksamwerden der Gebietsänderung neugewählten Gemeinderat ab seiner Konstituierung zu. Abs. 3 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014

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