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(2) Die Verfahren (§§ 24 und 38) sind ehestmöglich einzuleiten und spätestens innerhalb von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gebietsänderung abzuschließen.
(3) Werden Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung gesetzt, sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.
(4) Das Recht, Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung zu setzen, steht auch dem nach dem Wirksamwerden der Gebietsänderung neugewählten Gemeinderat ab seiner Konstituierung zu. Abs. 3 gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014
(2) Die Verfahren (§§ 24 und 38) sind ehestmöglich einzuleiten und spätestens innerhalb von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gebietsänderung abzuschließen.
(3) Werden Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung gesetzt, sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.
(4) Das Recht, Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung zu setzen, steht auch dem nach dem Wirksamwerden der Gebietsänderung neugewählten Gemeinderat ab seiner Konstituierung zu. Abs. 3 gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014