§ 32 HSG 2014

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern, insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Organe der Bildungseinrichtung sowie Kommissionen und Unterkommissionen und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen, erfolgt, mit Ausnahme der Entsendungen in Organe gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen auf Grund eines Beschlusses über einen Gesamtvorschlag dieses Organs. Bei Entsendungen in Organe gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG hat die Universitätsvertretung die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter aus den Nominierungen der jeweiligen Studienvertretungen auszuwählen. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind, mit Ausnahme der Entsendungen in Organe gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen. Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern an den übrigen Bildungseinrichtungen hat nach Maßgabe der jeweiligen organisationsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

(2) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen durch die Bundesvertretung erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 auf Grund eines Beschlusses der Bundesvertretung, wobei eine Person jedenfalls durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu nominieren ist. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(3) Voraussetzung für eine Entsendung in universitäre Kollegialorgane und Organe der Bildungseinrichtung sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen ist, dass die vorgeschlagene Person ordentliches Mitglied der entsendenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist. Ist die entsendete Person kein ordentliches Mitglied mehr, endet die Entsendung automatisch, wobei Entsendungen nach Abschluss eines Studiums erst dann enden, wenn die ehestmögliche Zulassung zu einem weiteren Studium an der jeweiligen Bildungseinrichtung nicht erfolgt ist. Eine AbberufungAbwahl vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.

(4) Die Funktionsperiode von in Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen, mit Ausnahme der Habilitations- und Berufungskommissionen, entsandten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter entspricht der Funktionsperiode gemäß § 15 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass entsandte Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter so lange ihre Funktion auszuüben haben, bis eine neue Entsendung erfolgt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2014 bis 30.06.2021

(1) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern, insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Organe der Bildungseinrichtung sowie Kommissionen und Unterkommissionen und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen, erfolgt, mit Ausnahme der Entsendungen in Organe gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen auf Grund eines Beschlusses über einen Gesamtvorschlag dieses Organs. Bei Entsendungen in Organe gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG hat die Universitätsvertretung die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter aus den Nominierungen der jeweiligen Studienvertretungen auszuwählen. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind, mit Ausnahme der Entsendungen in Organe gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen. Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern an den übrigen Bildungseinrichtungen hat nach Maßgabe der jeweiligen organisationsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

(2) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen durch die Bundesvertretung erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 auf Grund eines Beschlusses der Bundesvertretung, wobei eine Person jedenfalls durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu nominieren ist. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(3) Voraussetzung für eine Entsendung in universitäre Kollegialorgane und Organe der Bildungseinrichtung sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen ist, dass die vorgeschlagene Person ordentliches Mitglied der entsendenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist. Ist die entsendete Person kein ordentliches Mitglied mehr, endet die Entsendung automatisch, wobei Entsendungen nach Abschluss eines Studiums erst dann enden, wenn die ehestmögliche Zulassung zu einem weiteren Studium an der jeweiligen Bildungseinrichtung nicht erfolgt ist. Eine AbberufungAbwahl vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.

(4) Die Funktionsperiode von in Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen, mit Ausnahme der Habilitations- und Berufungskommissionen, entsandten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter entspricht der Funktionsperiode gemäß § 15 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass entsandte Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter so lange ihre Funktion auszuüben haben, bis eine neue Entsendung erfolgt.

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