§ 6 NahVG Verfahrensvorschriften

Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß §§ 1 und 3, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß § 2 und unlautere Handelspraktiken gemäß § 5c sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß § 4 ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des V. Hauptstücks 1. Abschnitt (Kartellgericht und Kartellobergericht) des KartG 2005, sind sinngemäß anzuwenden.Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß Paragraphen eins und 3, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß Paragraph 2 und unlautere Handelspraktiken gemäß Paragraph 5 c, sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß Paragraph 4, ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstücks 1. Abschnitt (Kartellgericht und Kartellobergericht) des KartG 2005, sind sinngemäß anzuwenden.(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.5.2022 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.5.2022 in Kraft)

  2. (2)Absatz 2Auf Antrag der Ermittlungsbehörde nach dem 2. Abschnitt kann das Kartellgericht gegen einen Käufer im Sinne des § 5b Z 2, der gegen die Vorschriften des § 5c verstößt, eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro verhängen. Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. § 33 KartG 2005 gilt sinngemäß.Auf Antrag der Ermittlungsbehörde nach dem 2. Abschnitt kann das Kartellgericht gegen einen Käufer im Sinne des Paragraph 5 b, Ziffer 2,, der gegen die Vorschriften des Paragraph 5 c, verstößt, eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro verhängen. Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Paragraph 33, KartG 2005 gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Rechtskräftige Entscheidungen über die Untersagung einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 5c und die Verhängung einer Geldbuße sind vom Kartellgericht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. § 37 KartG 2005 gilt sinngemäß.Rechtskräftige Entscheidungen über die Untersagung einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Paragraph 5 c und die Verhängung einer Geldbuße sind vom Kartellgericht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Paragraph 37, KartG 2005 gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Ermittlungsbehörde nach diesem Bundesgesetz kann von einem Antrag an das Kartellgericht absehen, wenn dadurch die Identität des Beschwerdeführers oder sonstige Informationen bekannt werden könnten, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen berechtigten Interessen schadet und er die vertrauliche Behandlung nach § 5g Abs. 3 beantragt hat.Die Ermittlungsbehörde nach diesem Bundesgesetz kann von einem Antrag an das Kartellgericht absehen, wenn dadurch die Identität des Beschwerdeführers oder sonstige Informationen bekannt werden könnten, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen berechtigten Interessen schadet und er die vertrauliche Behandlung nach Paragraph 5 g, Absatz 3, beantragt hat.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.04.2022
  1. (1)Absatz einsZur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß §§ 1 und 3, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß § 2 und unlautere Handelspraktiken gemäß § 5c sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß § 4 ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des V. Hauptstücks 1. Abschnitt (Kartellgericht und Kartellobergericht) des KartG 2005, sind sinngemäß anzuwenden.Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß Paragraphen eins und 3, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß Paragraph 2 und unlautere Handelspraktiken gemäß Paragraph 5 c, sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß Paragraph 4, ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstücks 1. Abschnitt (Kartellgericht und Kartellobergericht) des KartG 2005, sind sinngemäß anzuwenden.(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.5.2022 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.5.2022 in Kraft)

  2. (2)Absatz 2Auf Antrag der Ermittlungsbehörde nach dem 2. Abschnitt kann das Kartellgericht gegen einen Käufer im Sinne des § 5b Z 2, der gegen die Vorschriften des § 5c verstößt, eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro verhängen. Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. § 33 KartG 2005 gilt sinngemäß.Auf Antrag der Ermittlungsbehörde nach dem 2. Abschnitt kann das Kartellgericht gegen einen Käufer im Sinne des Paragraph 5 b, Ziffer 2,, der gegen die Vorschriften des Paragraph 5 c, verstößt, eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro verhängen. Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Paragraph 33, KartG 2005 gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Rechtskräftige Entscheidungen über die Untersagung einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 5c und die Verhängung einer Geldbuße sind vom Kartellgericht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. § 37 KartG 2005 gilt sinngemäß.Rechtskräftige Entscheidungen über die Untersagung einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Paragraph 5 c und die Verhängung einer Geldbuße sind vom Kartellgericht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Paragraph 37, KartG 2005 gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Ermittlungsbehörde nach diesem Bundesgesetz kann von einem Antrag an das Kartellgericht absehen, wenn dadurch die Identität des Beschwerdeführers oder sonstige Informationen bekannt werden könnten, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen berechtigten Interessen schadet und er die vertrauliche Behandlung nach § 5g Abs. 3 beantragt hat.Die Ermittlungsbehörde nach diesem Bundesgesetz kann von einem Antrag an das Kartellgericht absehen, wenn dadurch die Identität des Beschwerdeführers oder sonstige Informationen bekannt werden könnten, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen berechtigten Interessen schadet und er die vertrauliche Behandlung nach Paragraph 5 g, Absatz 3, beantragt hat.

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