§ 4 PGSG Parlamentarische Beratungs- und Kontrollgremien

Parlamentsgebäudesanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates hat die Präsidialkonferenz und die parlamentarischen Klubs im Zuge der Projektvorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ durch

1.

ein projektbegleitendes Kontrollgremium, dem auch die Präsidentin/der Präsident des Rechnungshofes in beratender Funktion angehört, sowie

2.

durch ein projektbegleitendes Gremium für Nutzerfragen

einzubinden.

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 12.08.2014 bis 15.12.2020

(1) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates hat die Präsidialkonferenz und die parlamentarischen Klubs im Zuge der Projektvorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ durch

1.

ein projektbegleitendes Kontrollgremium, dem auch die Präsidentin/der Präsident des Rechnungshofes in beratender Funktion angehört, sowie

2.

durch ein projektbegleitendes Gremium für Nutzerfragen

einzubinden.

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