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(1) Soweit Bestimmungen über
1. | den spezialisierten Flugbetrieb (SPO) mit Flugzeugen oder Hubschraubern sowie | |||||||||
2. | den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT) mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet, | |||||||||
in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 |
(2) Gemäß Art. 10 Abs. 4 und 5 (a) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 wird festgelegt:
1. | Erklärungen im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 sind ab dem 21. Oktober 2016 bis längstens 21. April 2017 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Anträge auf Genehmigung im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern gemäß Art. 1 Abs. | |||||||||
2. | Die Austro Control GmbH kann mittels Betriebstüchtigkeitshinweis unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt sowie des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festlegen, dass die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 zur Gänze oder teilweise bereits vor dem in Z 1 genannten Zeitraum bzw. vor dem 21. April 2017 anwendbar ist. Erklärungen sowie Anträge auf Erteilung von Genehmigungen oder die Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 können in dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Umfang und ab dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Zeitpunkt bei der Austro Control GmbH eingebracht werden. Ab dem Zeitpunkt der Einbringung einer Erklärung oder der Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder der Erteilung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 sind auch alle anderen mit diesen Berechtigungen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 anzuwenden. |
(1) Soweit Bestimmungen über
1. | den spezialisierten Flugbetrieb (SPO) mit Flugzeugen oder Hubschraubern sowie | |||||||||
2. | den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT) mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet, | |||||||||
in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 |
(2) Gemäß Art. 10 Abs. 4 und 5 (a) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 wird festgelegt:
1. | Erklärungen im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 sind ab dem 21. Oktober 2016 bis längstens 21. April 2017 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Anträge auf Genehmigung im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern gemäß Art. 1 Abs. | |||||||||
2. | Die Austro Control GmbH kann mittels Betriebstüchtigkeitshinweis unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt sowie des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festlegen, dass die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 zur Gänze oder teilweise bereits vor dem in Z 1 genannten Zeitraum bzw. vor dem 21. April 2017 anwendbar ist. Erklärungen sowie Anträge auf Erteilung von Genehmigungen oder die Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 können in dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Umfang und ab dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Zeitpunkt bei der Austro Control GmbH eingebracht werden. Ab dem Zeitpunkt der Einbringung einer Erklärung oder der Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder der Erteilung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 sind auch alle anderen mit diesen Berechtigungen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 anzuwenden. |