§ 17 SZG

Schulzeitgesetz 1985

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 10.07.2014 bis 15.09.2017

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

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